Im Kanton Bern hat das System der Verbilligung der Krankenkassenprämien kaum negative Erwerbsanreize.
Mitgliederkarten der verschiedenen Krankenkassen liegen auf einem Tisch.
Eine Klage wegen Prämienverbilligungen im Kanton Luzern wurde gutgeheissen. - keystone

Das hält der Regierungsrat zu einer Motion aus mehreren bürgerlichen Parteien fest. Wer weniger arbeitet, hat demnach nicht einfach Anspruch auf eine Prämienverbilligung.

Man anerkenne, dass es stossend sein könne, wenn Personen vermeintlich durch freiwillige Reduktion des Erwerbspensums Prämienverbilligung erhielten, schrieb der Regierungsrat in der am Montag veröffentlichten Stellungnahme. Man sei bestrebt, das System der Prämienverbilligung «wo möglich stetig weiter zu optimieren».

Der Regierungsrat lehnt die Motion aus den Reihen von GLP, SVP, FDP, Mitte, EVP und EDU ab. Er erklärt sich jedoch bereit, den Vorstoss als unverbindlicheres Postulat entgegenzunehmen. Der Regierungsrat will einen Bericht über weitere Anpassungen am System der Prämienverbilligung vorlegen.

Motion fordert Änderung im System

Die Motion verlangt, die negativen Erwerbsanreize müssten aus dem System der Prämienverbilligung getilgt werden. Personen mit bester Ausbildung kämen plötzlich in Genuss einer Prämienverbilligung weil sie freiwillig ihr Arbeitspensum reduzierten hiess es. Das geltende System führe «zu massiv negativen Erwerbsanreizen».

Der Regierungsrat weist diese Behauptung in der Stellungnahme weitgehend zurück. Die Einkommensgrenzen für das Anrecht auf Verbilligung und die Höhe der Verbilligung in den einzelnen Einkommensklassen sei so ausgestaltet, dass sich eine Reduktion des Arbeitszeitpensums in den üblichen Schritten wie 10 Prozent grundsätzlich nicht lohne.

Konkretes Beispiel widerlegt Behauptungen

Er erläutert dies an einem konkreten Beispiel: Eine erwachsene, gut ausgebildete Person (alleinstehend, kinderlos) arbeitet Vollzeit und erzielt ein jährliches Bruttoeinkommen von 97'000 Franken und hat kein steuerbares Vermögen.

Diese Person müsste ihr Erwerbspensum um mindestens 45 Prozent reduzieren, damit sie in den Genuss von Prämienverbilligung käme. Mit einer solchen Reduktion des Pensums würde die Person jährlich 44'000 Franken weniger Bruttoeinkommen erzielen, wie der Regierungsrat vorrechnete. Die Person würde jedoch pro Jahr nur 804 Franken Prämienverbilligung erhalten.

«Durch die Reduktion eines hohen Erwerbspensums wird grundsätzlich ein viel tieferes Einkommen erzielt als durch einen Anspruch auf Prämienverbilligung aufgewogen werden könnte», schrieb der Regierungsrat: «Massive negative Erwerbsanreize bei der Prämienverbilligung können somit nicht festgestellt werden.»

Verhältnisse beider Partner berücksichtigt

Bei der Ermittlung des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung von verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen würden zudem die finanziellen Verhältnisse beider Personen berücksichtigt.

Der Regierungsrat weist auch auf den grossen administrativen Aufwand hin. Für die automatische Ermittlung der Ansprüche müssten alle Daten vollständig elektronisch verfügbar, maschinenlesbar und zuverlässig vorhanden sein.

Informationen zur Arbeitsfähigkeit, zu den Erwerbspensen während eines Jahres und zu den Gründen der Teilzeitarbeit aller im Kanton Bern wohnhaften Personen lägen der Verwaltung jedoch nicht vor und seien auch nicht verfügbar.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

FrankenPartnerDatenGLPSVPEVPFDPRegierung