Die Analyse von sozialen Netzwerken im Kampf gegen Terrorismus bewegt sich in einem rechtlichen Graubereich.
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«Selbst wenn jemand wiederholt Online-Kontakt mit einem Terroristen hat, macht ihn das nicht zwingend zu einem Mitglied der Gruppierung», lässt sich Michael Moncrieff zitieren. (Symbolbild) - Pexels

Im Bereich der Terrorismusbekämpfung bewegt sich die Analyse sozialer Netzwerke in einer rechtlichen Grauzone. Insbesondere dann, wenn eine Person aufgrund der in sozialen Netzwerken nachgewiesenen Kontakte zu einem Terroristen Ziel eines tödlichen Angriffs wird. Zu diesem Schluss kommt ein Team der Universität Genf mit Forschenden aus den Rechtswissenschaften und der Soziologie in ihrer kürzlich im «Journal of Conflict and Security Law» veröffentlichten Studie.

Hintergrund ist, dass im Krieg gegen Terrorismus nicht immer klar ist, mit wem man es zu tun hat, wie der Nationalfonds (SNF) am Mittwoch in einer Mitteilung zur Studie schreibt. Das humanitäre Völkerrecht schreibe aber vor, dass man dies in Konflikten wissen müsse – vor allem, wenn es darum gehe, eine Person ausser Gefecht zu setzen.

Völkerrechtliche Unterscheidungen

Das Recht unterscheide dabei zwischen Kampfparteien und anderen Personen – und nur Kampfparteien dürften Ziel von Angriffen sein. Gewisse terroristische Gruppierungen erfüllten diese Kriterien. Heikel sei aber die Frage, ob und wie sich die Mitgliedschaft von Einzelpersonen in einer Gruppierung feststellen lasse und ob diese Mitgliedschaft die Person zu einer «Kampfpartei» mache.

Wenn diese Frage nun anhand einer Social-Media-Analyse geklärt werde – etwa anhand der Art der Beziehung (Familie, Freund, Bekannte) oder der Häufigkeit des Kontakts mit einem tatsächlichen oder mutmasslichen Terroristen – reiche dies nicht aus, um eine Person zu belasten, befindet die Studie.

Die Rolle von Social Media

«Selbst wenn jemand wiederholt Online-Kontakt mit einem Terroristen hat, macht ihn das nicht zwingend zu einem Mitglied der Gruppierung», lässt sich Mitautor Michael Moncrieff in der Mitteilung zitieren. Wenn dann wegen der Social-Media-Analyse tödliche Operationen durchgeführt würden, sei dies besonders problematisch. Gemäss Mitteilung stützten Streitkräfte ihr Vorgehen aber häufig zumindest teilweise auf solche Analysen.

Die soziale Netzwerkanalyse zu verbieten, sei jedoch nicht notwendig, findet Moncrieff. Aber «sie sollte nicht das zentrale oder sogar das einzige Instrument sein, wenn es um so endgültige Entscheidungen wie eine physische Eliminierung geht».

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