Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Klimaseniorinnen ab. Die Anliegen seien nicht auf dem Rechtsweg, sondern mit politischen Mitteln durchzusetzen.
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Mitgliederinnen des Vereins «Klimaseniorinnen». - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Klimaseniorinnen ab.
  • Die Folgen seien für alle Menschen, Tiere und Pflanzen spürbar – nicht nur für Senioren.
  • Die Anliegen seien nicht auf dem Rechtsweg, sondern mit politischen Mitteln durchzusetzen.
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Der Bund ist 2017 zu Recht nicht auf ein Gesuch der Klimaseniorinnen und mehrerer Einzelpersonen betreffend den Klimaschutz eingetreten. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es bestätigte damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Ende 2018.

In einem Schreiben vom Oktober 2016 an den Bundesrat hatten die Klimaseniorinnen Unterlassungen der Behörden im Bereich des Klimaschutzes gerügt. Sie forderten deshalb, zusätzliche Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen einzuleiten und rechtsetzende Erlasse in die Wege zu leiten.

Die Seniorinnen hatten unter anderem argumentiert, die Versäumnisse im Klimaschutz führten zu häufigeren, längeren und intensiveren Hitzeperioden. Und vor allem ältere Frauen seien aus physiologischen Gründen einem viel höheren Risiko hitzebedingter Gesundheitsschäden ausgesetzt.

Folgen des Klimawandels für alle spürbar

Diese Argumentation liess das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten. Seniorinnen seien nicht die einzige Bevölkerungsgruppe, die von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen seien. Die Folgen seien für alle Menschen, Tiere und Pflanzen spürbar. Insofern bestehe keine besondere Beziehungsnähe der Seniorinnen.

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Seniorinnen halten Tafeln mit Statements hoch, nach einer Medienkonferenz des Vereins Klimaseniorinnen im Oktober 2016 in Bern. - Keystone

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) habe deshalb nicht auf das Begehren der Klimaseniorinnen eintreten müssen. Das Urteil wurde ans Bundesgericht weitergezogen.

Mit politischen Mitteln durchzusetzen

Das höchste Gericht stützt in seinem am Mittwoch publizierten Urteil die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts. Im vorliegenden Fall würden die Beschwerdeführerinnen nicht mit der erforderlichen Intensität in ihren Grundrechten auf Leben und auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt, um sich mittels des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren zur Wehr setzen zu können.

Diese Anliegen der Beschwerdeführerinnen seien nicht auf dem Rechtsweg, sondern mit politischen Mitteln durchzusetzen. Das schweizerische System mit seinen demokratischen Instrumenten biete dazu hinreichende Möglichkeiten. Im Ergebnis sei somit nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid des Uvek geschützt habe.

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