Wie die Gemeinde Fislisbach meldet, entsteht durch das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe für bedürftige Eltern.
Fislisbach. - fislisbach.ch
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Aufgrund des kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes besteht für wirtschaftlich schwache Eltern respektive Elternteile ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe.

Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann.

Voraussetzungen für Elternschaftsbeihilfe

Der Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe besteht, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.

Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil des neugeborenen Kindes.

Weiterführende Informationen sowie das erforderliche Gesuchsformular sind auf der Webseite des Kantons Aargau abrufbar.

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