Wie die Gemeinde Bönigen mitteilt, wird auf mehreren Strassen Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder veranlasst.
Verkehr
Verkehr (Symbolbild). - pixabay
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Der Gemeinderat Bönigen verfügt gestützt auf Artikel drei Absatz zwei des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Artikel 44 Absatz eins und zwei der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) ein «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV-Signal Nr. 2.14).

Von dem Verbot sind Kreuzung Aenderbergstrasse/Gsteigstrasse in Fahrtrichtung Gsteig (Parzelle 1131) mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet», Allmendweg ab Parzelle Nummer 50 (bei Gebäude Nummer 40a) in Fahrtrichtung Acherhubelhof mit Zusatz «Ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Fahrten», Allmendweg ab Acherhubelhof (Parzelle 50) mit Zusatz «Ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Fahrten» betroffen.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 63 Absatz eins Buchstabe a und Artikel 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli erhoben werden.

Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

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