Besitzer von Feuerbrand-Wirtspflanzen in Büetigen sind verpflichtet, verdächtige oder befallene Pflanzen der Gemeinde zu melden und diese zu entsorgen.
Die Gemeindeverwaltung in Büetigen.
Die Gemeindeverwaltung in Büetigen. - Roman Zwygart
Ad

Wie die Gemeinde Büetigen informiert, gilt seit dem 1. Januar 2020 das neue Pflanzengesundheitsrecht. Darin wird der Feuerbrand anders geregelt als bisher. Feuerbrand wechselt vom Status Quarantäneorganismus zum Status «geregelter Nicht-Quarantäneorganismus».

Dieser Wechsel bedeutet, dass für Feuerbrand ausserhalb «Gebieten mit geringer Prävalenz» keine Melde- und Bekämpfungspflicht mehr besteht. Der kantonale Pflanzenschutzdienst Bern hat nach Genehmigung des Bundesamtes für Landwirtschaft, Gebiete mit geringer Prävalenz ausgeschieden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Feuerbrand auf Wirtspflanzen geringgehalten werden soll. Büetigen wurde neu für Feuerbrand in den Perimeter mit «geringer Prävalenz» eingestuft.

Was bedeutet dies für Besitzer von Feuerbrand-Wirtspflanzen?

In Gebieten mit geringer Prävalenz sind Besitzer von Feuerbrand-Wirtspflanzen verpflichtet, ihre Pflanzen selber zu kontrollieren. Das bedeutet konkret, sie sind verpflichtet, jährlich – vorzugsweise im Frühsommer – die eigenen Wirtspflanzen zu kontrollieren, vor allem Apfel, Birnen, Quitten, Weissdorn, Feuerdorn, Feuerbusch, Vogelbeere, Mehlbeere, Felsenbirne, Cotoneaster Bodenbedecker.

Verdächtige und befallene Pflanzen müssen der Gemeinde gemeldet werden. Mit Feuerbrand befallene Pflanzen oder Pflanzenteile müssen entfernt und sachgerecht entsorgt werden (Rückriss oder Rückschnitt, Roden ist nicht mehr Pflicht, aber empfohlen).

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

Büetigen