Gemeinde entlässt Wohnhaus aus Schutzordnung

Die Gemeinde Waldkirch entlässt das Wohnhaus Rickenhueb ist aus der Schutzverordnung.

Strassenkarte mit eingezeichnetem Wohnhaus - zvg Gemeinde Waldkirch - Community

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Der Gemeinderat hat bereits vor einigen Jahren entschieden, die Wohnhaus Vers. Nr. 239/240/242, auf dem Grundstück 1427 und 1429, Rickenhueb, Waldkirch, aus der Schutzverordnung zu entlassen. Gründe dafür waren u.a. der schlechte Zustand der Liegenschaft sowie die unglückliche Lage der Gebäude, welches für die Strassenführung aber auch für den Fortbestand des Landwirtschaftsbetriebes, hinderlich waren.

Die Sicherheit für die Strassenbenützer im Kurvenbereich hat sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Zudem hat der Schwerverkehr auf dieser Strecke zugenommen, was die Situation zusätzlich verschärft hat (Kreuzen nur erschwert möglich). Anfangs des letzten Jahres hat der Gemeinderat das Anliegen noch einmal aufgenommen und die Entlassung aus der Schutzverordnung nochmal in Angriff genommen. Vom 02. – 31. Mai 2017 wurde die Änderung der Schutzverordnung (Schutzentlassung) öffentlich aufgelegt.

Während der öffentlichen Auflage ist eine Einsprache gegen diese eingegangen. Die Einsprache konnte allerdings in mehreren Einspracheverhandlungen bereinigt werden, so dass der betroffene Schutzverband die Einsprache zurückgezogen hat. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat nun nach eingehender Prüfung und Einbezug der internen kantonalen Stellen die Schutzentlassung genehmigt. Es wurden einige Auflagen mit der Schutzentlassung verbunden, welche allerdings erfüllt werden können. Mit diesem Entscheid ist nun der Weg frei für die weitere Projektierung der Strassenführung und die Planung des Abbruchs des Wohnhauses. Bevor diese allerdings für einen Abbruch freigegeben werden, soll das Gebäude und deren geschichtliche Entstehung dokumentiert werden. Mit dieser Schutzentlassung ist ein wichtiges Anliegen nach jahrzehntelangen Verhandlungen beendet worden und die Planungsarbeiten für die Optimierung der Strassenführung kann an diesem Ort nun in Angriff genommen werden.

Da die Zuständigkeit für ein solches Strassenprojekt beim Kanton liegt (Kantonsstrasse), sind die weiteren Schritte nun gemeinsam und unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümer zu koordinieren.