Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Mangelnde Übersicht im Bereich von Strassenverzweigungen, verdeckte Beleuchtungseinrichtungen und Signale können alle Benutzer des öffentlichen Raums gefährden.

Weisse Parkfelder am Strassenrand. (Symbolbild) - Nau.ch

Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten sowie die Kehricht- und Grünabfuhr erschwert oder verunmöglicht.

Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden deshalb ersucht, Bäume und Sträucher entlang von Strassen und Fusswegen soweit zurückzuschnei-den, dass sie den Verkehr nicht behindern. Dabei sind folgende Vorschriften zu beach-ten:

• Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

• Ab der Hinterkante von Strassen und Wegen sind grössere Sträucher und Pflanzen 50 cm zurückzuschneiden.

• Gehweg- und Strassenabschlüsse müssen sichtbar bleiben und freigehalten wer-den.

• Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m frei-gehalt werden.

• Über Fusswegen und Trottoirs muss der Freihalteraum in der Höhe mindestens 2.50 m betragen.

• Strassenlampen, Verkehrssignale, Spiegel, Strassennamensschilder und Hydran-ten dürfen nicht überwachsen sein.

• Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein freier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet werden.

Die Grundeigentümer werden gebeten, den Rückschnitt bis Mitte Februar 2019 zu ver-anlassen. Werden die in den öffentlichen Raum ragenden Äste nicht entfernt, müsste dies durch die Gemeinde zu Lasten des Grundeigentümers veranlasst werden. Für die Mithilfe zur Schaffung übersichtlicher Strassenverhältnisse wird bestens gedankt.

An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass grösser Pflegearbeiten an Hecken nur in der sogenannten Vegetationsruhe von November bis Ende März erlaubt sind. Wesentliche Rückschnitte sind währen der Brutzeit von Vögeln verboten