Trotz Gesetz keine Einsicht in Kesb-Akten für Zürcher Gemeinden

Das im Kanton Zürich neu verankerte Anhörungsrecht von Wohngemeinden in Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) verstösst nicht gegen Bundesrecht. Das entschied das Bundesgericht.

Spielplatz (Symbolbild) - Keystone

Der Beschwerdeführer kritisierte eine Ergänzung des Zürcher Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, die der Kantonsrat Ende Februar vergangenen Jahres aufgrund einer parlamentarischen Initiative beschlossen hatte.

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass die Kesb einer Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn die Gemeinde durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen wesentlich berührt werden könnte. Insbesondere, wenn es sich um Interessen finanzieller Art handelt.

Zur Verschwiegenheit verpflichtet

Der Wohnsitzgemeinde wird «Akteneinsicht gewährt», soweit dies zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Damit wird die Wohngemeinde aber explizit nicht zu einer Verfahrenspartei, die gegen einen Entscheid der Kesb vorgehen könnte.

Der Beschwerdeführer bezweifelt gemäss dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts, dass die Ergänzung des Zürcher Einführungsgesetzes bundesrechtskonform umgesetzt werden kann. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) hält nämlich fest, dass die Kesb zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Zudem haben nur am Verfahren beteiligte Personen einen Anspruch auf Akteneinsicht.

«Recht auf Orientierung»

Das Bundesgericht betont in seinem Entscheid, dass die Wohnsitzgemeinde keine Partei sei und damit kein Akteneinsichtsrecht habe. Auch ihre finanziellen Interessen rechtfertigten keinen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer hilfsbedürftiger Personen, für welche die Kesb Massnahmen abkläre oder vorsehe.

Das neu im Kanton Zürich vorgesehene Akteneinsichtsrecht könne deshalb nicht als solches verstanden werden, wie es einer Partei zukomme. Vielmehr könnten und dürften die Kesb einer Wohnsitzgemeinde nur so viele Informationen geben, als dies für eine Stellungnahme notwendig sei. Bei der Zürcher «Akteneinsicht» handelt es sich gemäss Bundesgericht vielmehr ein «Recht auf Orientierung» über geplante Massnahmen. (Urteil 5C_1/2018 vom 08.03.2019)