BGH nimmt Grosseltern beim Unterhalt der Enkel in die Pflicht

Nach einer Trennung ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, unterhaltspflichtig. Dass aber in manchen Fällen auch die Grosseltern etwas zum Lebensunterhalt ihrer Enkel beisteuern müssen, zeigt dieses BGH-Urteil.

Unterhaltspflichtige Verwandte sind nicht immer nur Mutter und Vater. Auch die Grosseltern können in bestimmten Fällen zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Foto: Christin Klose/dpa-tmn - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld müssen sich für den Kindesunterhalt nicht so stark verausgaben, wenn finanziell gut gestellte Grosseltern vorhanden sind.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Fall aus Sachsen entschieden, wie er mitteilte.

In dem Streit (Az. XII ZB 123/21) ging es um einen Mann mit einem Nettoeinkommen von rund 1400 Euro, der seiner Ex-Frau für die gemeinsame Tochter 100 Euro im Monat zahlte. Ausserdem zahlte er für einen Sohn Unterhalt. Die vom Land getragene Unterhaltsvorschusskasse forderte für die Tochter für die Zeit von Juni 2016 bis Ende 2017 weitere rund 760 Euro ein. Der Mann weigerte sich - und verwies auf seine Eltern, die monatliche Nettoeinkünfte von fast 3500 Euro und gut 2200 Euro hatten.

Hintergrund ist, dass Unterhaltspflichtigen eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zusteht, die sie nicht antasten müssen (damals 1300 Euro, heute 1400 Euro). Eltern minderjähriger Kinder müssen sich allerdings stärker belasten - ihnen bleibt im Zweifel nur ein sogenannter notwendiger Selbstbehalt von derzeit 1160 Euro (damals 1080 Euro). Allerdings macht das Gesetz davon eine Ausnahme, «wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist».

Laut BGH sind damit auch die Grosseltern gemeint. Als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig - zuerst sind aber die Eltern gefordert. Die obersten Familienrichterinnen und -richter entschieden, dass im konkreten Fall zumindest der Grossvater «ohne weiteres leistungsfähig» gewesen sei. Damit muss der Vater kein Extra-Geld nachzahlen.

Die Richter meinen, es bleibe trotzdem «gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Grosseltern die Ausnahme darstellt». Zum einen habe der Staat - anders als bei den Eltern - hier keine Handhabe, das Geld aktiv einzutreiben. Ausserdem dürften Grosseltern deutlich grössere Summen für sich behalten (derzeit 2000 Euro plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens). Und der Vater müsse darüber hinaus beweisen können, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.