BGH stärkt Fluggastrechte bei verspäteten Anschlussflügen

Der Bundesgerichtshof entscheidet: Reisenden, die in einem EU-Land starten, haben bei Verspätungen im Anschlussflug Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Fluggästen in Deutschland kann bei Verspätungen eine Ausgleichszahlung zustehen, auch wenn für die Verspätung ein Teilflug ausserhalb der EU ursächlich war. - Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Frau erreichte ihr Ziel erst mit mehrstündiger Verspätung wegen unpünktlicher Flüge.
  • Die Klägerin forderte 600 Euro Ausgleichszahlung gemäss der EU-Fluggastrechte-Verordnung.
  • Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Klägerin.

Von Stuttgart über Zürich und Philadelphia nach Kansas City: Weil der letzte Flug unpünktlich startete, erreichte eine Frau ihr Ziel mit einigen Stunden Verspätung. In Deutschland forderte sie eine Ausgleichszahlung. Zu recht?

Wer eine mit Umstiegen verbundene Flugreise in einem EU-Land startet, hat bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn diese erst bei einem späteren Teilflug jenseits der EU auftritt.

Einheitlicher Flugschein ist entscheidend

Dabei spielt es nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Rolle, ob direkte Anschlussflüge von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen Airlines durchgeführt werden.

Ein Schweizer Pass und eine Bordkarte vor einem Abflugtisch am Flughafen in Budapest. (Symbolbild) - Keystone

Ausreichend dafür sei, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben hat. (Az. X ZR 15/20)

600 Euro als Ausgleichszahlung

Im konkreten Fall hatte die Klägerin in einem Reisebüro einen Flug von Stuttgart nach Zürich und Flüge mit einer anderen Airline von Zürich nach Philadelphia und von dort nach Kansas City im US-Bundesstaat Missouri gebucht. Die ersten beiden Flüge verliefen den Angaben nach planmässig. Auf der letzten Teilstrecke startete der Flug verspätet.

Die Frau erreichte Kansas City mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden. Sie forderte daraufhin 600 Euro als Ausgleichszahlung. Das Amtsgericht Nürtingen und das Landgericht Stuttgart lehnten dies ab. Die Frau ging in Karlsruhe in Revision.

Fluggäste vor Anzeigetafel in Hamburg - dpa/AFP

Der BGH zog den Europäischen Gerichtshof zurate. Er entschied nun nach dessen Vorentscheidung, dass der Frau 600 Euro nebst Zinsen zustehen. Die drei Teilflüge seien unter anderem deshalb als Gesamtheit mit Abflugort in Deutschland zu betrachten, weil der Klägerin eine einheitliche bestätigte Buchung erteilt worden ist.