EuGH: Anhörung von schon in anderem EU-Land akzeptiertem Asylbewerber Pflicht
Asylbewerber, die in Deutschland wegen eines bereits in einem anderen EU-Land bewilligten Asylantrags abgelehnt werden, müssen in dem Verfahren dennoch die Gelegenheit für eine persönliche Darlegung ihres Anliegens erhalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Flüchtling muss seinen Antrag in zweitem Land persönlich begründen können.
Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag im Fall eines Eritreers, der ohne vorherige Anhörung einen Ablehungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) erhalten hatte (Az. C-517/17).
Dem Eritreer war in Italien bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden. Er klagte jedoch in mehreren Instanzen gegen die Ablehnung seines Antrags, bis der Fall vor das Bundesverwaltungsgericht kam. Dieses bat schliesslich den EuGH um Klärung, welche Folgen eine unterbliebene Anhörung für die Rechtmässigkeit des Ablehnungsbescheid habe.
Die Luxemburger Richter stellten fest, dass die Entscheidung des Bamf aufgehoben werden müsse, wenn es dem Asylbewerber nicht zumindest im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ermöglicht worden sei, persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen.
Die persönliche Anhörung dient dem EuGH-Urteil zufolge nicht nur der Klärung, ob dem Asylbewerber bereits ein anderer EU-Mitgliedstaat Schutz zuerkannt hat. Die Justiz müsse auch ausschliessen, dass er im Fall einer Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat ernsthaft Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht muss laut EuGH daher nun klären, ob dem Kläger die uneingeschränkte Möglichkeit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde oder noch gegeben werden könne. Anderenfalls müsse das deutsche Gericht den Ablehnungsbescheid des Bamf aufheben und die Sache an die Asylbehörde zurückverweisen.