Krankenkasse muss nicht für Begleithund von Kind mit Entwicklungsstörung zahlen
Krankenkassen müssen nicht für den Begleithund eines Kinds aufkommen, das wegen einer Alkoholabhängigkeit der Mutter während der Schwangerschaft an einem fetalen Alkoholsyndrom (FAS) leidet.
Das Wichtigste in Kürze
- Gerichtsurteil stellt Rechtslage klar - Nur Blindenhunde sind erfasst.
Das entschied das Landessozialgericht der Länder Niedersachsen und Bremen in Celle in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. Es bestätigte die Auffassung einer Kasse. Nur Blindenhunde gehörten zum Aufgabenbereich gesetzlicher Kassen. (Az. L 16 KR 253/18)
In dem Fall ging es um einen Grundschüler mit FAS, dessen behandelnde Kinderärztin ihm zur allgemeinen Beruhigung einen Begleithund verschrieb. Kinder mit FAS leiden laut Gericht an Entwicklungsverzögerungen, sind sehr unruhig und neigen zu Redeschwallen. Die Kasse lehnte dies ab.
Die Pflegeeltern kauften dem Jungen danach einen Golden Retriever als Haustier. Zusätzlich wollten sie diesen auf Kosten der Krankenkasse für 30.000 zu einem Begleit- und Assistenzhund ausbilden lassen, wie das Gericht mitteilte.
Den Richtern zufolge besteht ein solcher Anspruch jedoch nicht. Die positive Auswirkung eines Hunds stehe ausser Frage. Das allein mache ein Haustier allerdings nicht zu einem Hilfsmittel im Sinn der Vorschriften gesetzlicher Kassen. Deren Ziel sei ein «Behinderungsausgleich» für verlorene Funktionen. Das gelte etwa für Blindenhunde.
Das Urteil vom 18. Februar ist deckungsgleich mit anderen Entscheidungen. Das Dortmunder Sozialgericht etwa urteilte im Juni vorigen Jahres im Rechtsstreit um einem psychisch erkrankten Mann, der sich die Unterhaltskosten für einen Hund oder eine Katze von seiner Kasse finanzieren lassen wollte, ähnlich. Die allgemein positiven Auswirkungen von Haustieren auf die Psyche ihrer Besitzer mache sie nicht zum Teil einer Krankenbehandlung.