«ACAB»: Aargauer riskiert mit Beleidigung auf Spoiler eine Busse

Ein Aargauer fährt mit grossem Heckspoiler durch Bern. Auf diesem steht die Abkürzung von «All Cops Are Bastards». Es drohen Konsequenzen – wenn ...

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Nau.ch - Ein Aargauer fährt mit Riesen-«ACAB»-Spoiler durch Bern. (Bedeutung: All Cops Are Bastards)

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Aargauer Lenker wird beobachtet, wie er mit «ACAB»-Aufschrift durch Bern fährt.
  • Das Akronym ist eine Beleidigung an die Polizei.
  • Jedoch richtet es sich hier gegen keine konkrete Person.
  • Welche Konsequenzen kann das haben?

Das Akronym «ACAB» hat wohl jede oder jeder schon mal gelesen. Die Abkürzung steht für «All Cops Are Bastards» (zu Deutsch: Alle Polizisten sind Bastarde) – was eine Beschimpfung gegen die Polizei darstellt. Häufig wird auch die Zahlenfolge «1312» verwendet.

Meistens werden die Buchstaben anonym an Wände gesprayt oder bei Versammlungen mit Polizei-Involvierung gerufen. Ein Lenker aus dem Aargau macht das Ganze aber noch etwas dreister.

Auf dem Heckspoiler seines Autos steht gross und auffällig «ACAB» in weissen Lettern geschrieben. Mit seinem Gefährt fuhr er letzten Sonntag auf der Autobahn von Rubigen BE in Richtung Thun.

Ein Blick zurück zeigt: Wegen «ACAB» hat es auch schon Strafanzeigen gegeben. So zum Beispiel im Jahr 2015. Damals berichtete die «Aargauer Zeitung».

Ein FCZ-Fan rief bei einem Fussballspiel in Aarau einem Polizisten im Vorbeigehen «ACAB» zu. Der Beamte reichte Anzeige ein. Der Zürcher Anhänger wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 900 Franken sowie Busse von 200 Franken verurteilt.

Nicht ausgeschlossen, dass auch dem Aargauer Autofahrer Ähnliches passiert. Es kommt nun darauf an, wie die Polizei in diesem Fall reagiert.

Strafe unwahrscheinlich

Der Kontext spiele eine wichtige Rolle, sagt Lisa Wickihalter von der Kantonspolizei Aargau. «Im Polizeiberuf gehören solche Beleidigungen leider zum Alltag. Aussagen wie diese richten sich jedoch meist gegen die Uniform und nicht gegen die Person, die sie trägt.»

Dementsprechend gehe man mit der notwendigen Gelassenheit um, sofern im übrigen Kontext keine strafbaren Handlungen erkennbar seien.

Genauere Angaben zur Strafbarkeit kann Adrian Schuler von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau machen. Es sei durchaus möglich, dass dem Sportwagenfahrer der «ACAB»-Heckspoiler zum Verhängnis wird.

Was die Abkürzung ausgeschrieben bedeutet, sei allgemein bekannt – der Ausdruck gelte als beleidigend. Eine solche Beschimpfung oder Beleidigung werde allerdings erst auf entsprechenden Antrag bestraft.

Dass es so weit komme, sei aber unwahrscheinlich. «Es müsste sich ein Polizist darüber echauffieren und einen Antrag stellen. Polizisten werden aber geschult, dass sie sich nicht provozieren lassen sollen.»

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Schuler rät dem Aargauer Fahrer, den provokanten Aufkleber am besten zu entfernen. Lasse sich der Lenker im persönlichen Gespräch mit der Polizei nicht dazu bewegen, wäre die Lösung wohl Anzeige mit Strafantrag. Etwas direkter zu einer Strafe käme es, wenn die Beleidigung beispielsweise direkt ausgesprochen und an einen Polizisten gerichtet würde.

«Ein denkbares Beispiel wäre auch eine Polizeikontrolle, bei der der Lenker aufgefordert wird, seinen Kofferraum zu öffnen», erklärt Schuler. «Wenn er dann entsprechend energisch auf seinen Heckspoiler zeigen würde, dann wäre die Adressierung wohl klar.»

Im Fall einer Anzeige könne es zu einem Strafbefehl wegen Beschimpfung kommen. Die Kosten und Gebühren wären schnell bei mehreren Hundert Franken. Also wie es dem FCZ-Fan 2015 erging.

FCZ-Fan musste über 1000 Franken zahlen

Jessica Friedli von der Kantonspolizei Bern bestätigt, dass eine bestimmbare, konkrete Person in ihrer Ehre angegriffen werden müsste. Das sei im Fall des Aargauer Autofahrers aber eben nicht der Fall.

«Behörden und Institutionen werden nicht vom strafrechtlichen Ehrbegriff erfasst beziehungsweise in ihrer Ehre strafrechtlich nicht geschützt. Entsprechend wird eine gegen die polizeilichen Behörden in ihrer Gesamtheit gerichtete Beschimpfung nicht verfolgt.»

Eine mutmasslich von einem Ehrverletzungsdelikt betroffene Person könne innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft Strafantrag stellen.

Das Akronym ist an Fussballspielen nicht selten zu lesen, wie in diesem Fall bei einem Spiel in der deutschen Bundesliga im Jahr 2018. (Archivbild) - keystone