Corona-«Wundermittel» Echinaforce im Netz nicht erhältlich

Nach einer Studie ist der Run auf das Heilmittel Echinaforce riesig. Doch online ist das Mittel nicht erhältlich.

Das Mittel Echinaforce der A. Vogel AG ist in den Apotheken ohne Rezept erhältlich. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Echinaforce von A. Vogel erfreut sich nach einem Studienbericht hoher Nachfrage.
  • Online ist das rezeptfreie Heilmittel nur mit einem Rezept erhältlich.

Eine neue Studie lässt aufhorchen: Das Naturheilmittel Echinaforce der Thurgauer A. Vogel AG soll demnach gegen das Coronavirus wirken.

Doch noch sind viele Fragen offen. Denn der Wirkstoff wurde bisher nur im Labor getestet. Darum ist umstritten, ob das Mittel tatsächlich gegen das Coronavirus hilft.

Die A. Vogel AG in Roggwil, Thurgau. - Keystone

Trotzdem ist das Heilmittel vom Thurgauer Unternehmen bereits ein Kassenschlager – zumindest kurzfristig. Wie diverse Medien berichten, werden Apotheken von Kunden überrannt. Die Nachfrage nach dem rezeptfreien Mittel ist regelrecht explodiert.

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Keystone/Nau.ch - Echinaforce-Hype: Apotheker Yves Platel ruft zur Vernunft auf.

Auch die Online-Apotheke zur Rose wird von Anfragen überrannt. «Es ist tatsächlich so, dass wir in unserem Webshop eine deutliche Zunahme des Suchbegriffs ‹Echinaforce› feststellen», erklärt Mediensprecherin Pascale Ineichen.

Online nur mit Rezept erhältlich

Doch leider könne Echinaforce aus regulatorischen Gründen im Webshop nicht bestellt werden. Zwar sei das Produkt ein rezeptfreies Heilmittel der Kategorie D. «Diese können in der Schweiz bei einer Online-Apotheke jedoch nur bestellt werden, wenn vorgängig ein ärztliches Rezept vorliegt.»

Eine Frau ordnet im Versand von zur Rose Medikamente ein. - Keystone

Für den Versand von rezeptfreien Medikamenten während dem Corona-Lockdown hatte man im März ein Gesuch gestellt. Doch auch eine befristete Zulassung wurde von den Behörden abgelehnt.

In einer Stellungnahme anerkennt der Bundesrat zwar, «dass die geltende Regelung des Hauslieferdienstes für Arzneimittel in der Praxis zu Disparitäten gegenüber der Regelung des Versandhandels führt.» Und weiter heisst es, dass der Bundesrat bereit sei, «in diesem Zusammenhang eine bessere Abgrenzung des Versandhandels zum Hauslieferdienst auf Bundesebene zu prüfen, um unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.»

Der Fall von Echinaforce zeige nun exemplarisch, «wie unverständlich die aktuell geltende Gesetzgebung ist», schliesst Ineichen.