Ekel-Video zum Coronavirus:«Radio 3fach» sorgt für Unmut
Das Luzerner Jugendradio provozierte kürzlich mit einem Video zum Coronavirus. Der zuständige Ombudsmann kann auf nur eine der fünf Beanstandungen eingehen.
Radio 3fach sorgt für Unruhe
Das Wichtigste in Kürze
- «Radio 3fach» sorgte mit einem Ekel-Video zum Coronavirus für Schlagzeilen.
- Bisher gingen fünf Beanstandungen bei der Ombudsstelle ein.
- Doch nur für eine ist der Ombudsmann zuständig.
Das Grüsel-Video des Luzerner Privatsenders «Radio 3fach» zum neuartigen Coronavirus sorgte im Netz für Aufruhr.
Die Moderatorin des Jugendradios Lea Inderbitzin leckte unterschiedlichste Dinge ab – angefangen mit der Hand der Komikerin Hazel Brugger. Weiter bekamen es Touchscreens, Abfalleimer und Busse mit der Zunge von Inderbitzin zutun.
Das Ziel der Sache? Sich mit dem neuartigen Coronavirus anzustecken, so die Moderatorin. Das Video rief nicht nur die «Wutbürger», wie Inderbitzin meinte, auf den Plan – sondern auch jegliche andere Nutzer.
Video zu Coronavirus ist «Provokant und dumm»
«Das Video ist eine Provokation und dumm», so etwa Ruth Humbel, Präsidentin der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats. Dem Sender die Gebühren streichen würde sie allerdings nicht, sagte sie zu «Tamedia»
Wie «persoenlich.com» berichtete, gingen bei der Ombudsstelle der privaten Radio- und Fernsehveranstalter bis Samstag fünf Beanstandungen ein. Eine der Beanstandungen richtet sich gegen einen Radiobeitrag zum gleichen Thema, vier gegen das besagte Ekel-Video.
Für Youtube-Videos gelten allgemeine Gesetze
Ombudsmann Oliver Sidler leitete am Samstag schon das Verfahren eingeleitet und prüft nun, ob der Radiobeitrag gegen die Programmbestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes verstösst.
«Zur Beurteilung von YouTube-Videos eines privaten Radiosenders, auch wenn das Video auf der Webseite des Senders eingebettet ist, bin ich von Gesetzes wegen nicht zuständig», sagte Sidler zu persoenlich.com.
Denn für solche Videos gelten die allgemeinen Gesetze und werden von den Programmbestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes nicht erfasst.