Freiheitsstrafe für Ex-Logistik-Chef der Kapo Schwyz gesenkt
Der Ex-Logistik-Chef der Kapo Schwyz wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Unter anderem wegen unerlaubtem Handeln mit Waffen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Ex-Logistikchef der Kapo Schwyz wir zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
- Zu den Anklagepunkten gehören unerlaubter Waffenhandel und Urkundenfälschung.
- Der Beschuldigte wird jedoch vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hat den früheren Logistik-Chef der Kantonspolizei Schwyz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die Vorinstanz verurteilte den Mann zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Acht Monate davon sollen vollzogen werden.
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten die Vorwürfe des unerlaubten Handelns mit Waffen und die Veruntreuung von Munition zu Lasten des Arbeitgebers. Dazu kommt eine Urkundenfälschung und mehrfache Verletzungen des Amtsgeheimnisses.
Waffenhandel und Urkundenfälschung
Dem Beschuldigten wurde zur Hauptsache vorgeworfen, er habe von Sommer 2012 bis Herbst 2013 unerlaubterweise gewerbsmässigen Waffenhandel betrieben. Unter anderem im Darknet. Die Vorinstanz erachtete die Gewerbsmässigkeit nicht als erstellt und die Taten damit als verjährt. Dies führte zu einer Verfahrenseinstellung in diesen Anklagepunkten.
Weiter beschuldigte die Bundesanwaltschaft den Mann von Anfang 2009 bis Anfang 2018 in seiner Funktion als Logistiker der Kantonspolizei Schwyz Munition im Umfang von über 180'000 Franken für sich privat abgezweigt und somit veruntreut haben.
In diesem Zusammenhang soll er im Rahmen des Bestellvorgangs auch eine Urkundenfälschung begangen haben. Schliesslich soll er einem Bekannten mehrfach polizeiinterne Informationen über Ermittlungen gegen diesen verraten und damit das Amtsgeheimnis verletzt haben.
Taten verjährt
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Berufungskammer bezüglich des Vorwurfs des unerlaubten Waffenhandels die Gewerbsmässigkeit als nicht erwiesen und die Taten somit als verjährt. Die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens wird in diesen Punkten bestätigt, wie aus einer Medienmitteilung vom Mittwoch hervor geht.
Bezüglich der Veruntreuung von Munition zu Lasten des Kantons Schwyz erachtet die Berufungskammer den Tatvorwurf lediglich betreffend die vom Beschuldigten anerkannten Munitionsbestellungen im Umfang von gut 53'000 Franken als erwiesen an.
Nach Auffassung des Gerichts können die übrigen Bestellungen im Umfang von knapp 130'000 Franken nach Würdigung aller Beweise und Indizien nicht ohne begründete Zweifel dem Beschuldigten zugeordnet werden.
Schuldspruch aufgrund von Urkundenfälschung
Die Kontrolle und Aufsicht über Bezüge und Verbrauch von Munition (Art, Anzahl, Dienststelle etc.) innerhalb der Kantonspolizei Schwyz waren laut Gericht äusserst mangelhaft beziehungsweise kaum vorhanden.
Zudem hätten ausser dem Beschuldigten andere Mitarbeitende selber Bestellungen tätigen können. Für die Munitionsbestellungen im darüberhinausgehenden Betrag von knapp 130'000 Franken hat die Berufungskammer den Schwyzer daher freigesprochen.
Die Berufungskammer bestätigt im Übrigen den Schuldspruch betreffend Urkundenfälschung, spricht den Beschuldigten jedoch vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung frei. Das Urteil kann mit Beschwerde beim Bundesgericht werden.