Kantone müssen restlos für ungedeckte Pflegekosten aufkommen

Kantone oder Gemeinden müssen die Pflegekosten vollumfänglich übernehmen, die nicht von den Krankenkassen und den Betroffenen getragen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kantone oder Gemeinden müssen für die Pflegekosten aufkommen, die nicht gedeckt wurden.
  • Dies hat das Bundesgericht am Montag entschieden.

Die Kantone oder Gemeinden müssen vollumfänglich die Pflegekosten bezahlen, die nicht von den Krankenkassen und den Betroffenen getragen werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Die Kantone dürften für die so genannte Restfinanzierung keine Höchstansätze festlegen, wenn diese im Einzelfall nicht kostendeckend seien. Das hält das Bundesgericht in einem am Montag publizierten Entscheid fest.

Im konkreten Fall hatte der Kanton St. Gallen für die Restfinanzierung der Pflegekosten Maximalbeträge festgesetzt. Damit waren die Pflegekosten nach Abzug der von der Krankenkasse und der Pflegebedürftigen zu bezahlenden Beiträge jedoch nicht gedeckt.

Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen stellte deshalb den Fehlbetrag der unterdessen verstorbenen Frau in Rechnung. Der Willensvollstrecker der Verstorbenen legte erfolgreich Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen akzeptierte den Entscheid nicht und gelangte ans Bundesgericht.

Klarer Wille

Wie aus den Erwägungen des Bundesgerichts hervor geht, hat der Gesetzgeber im Krankenversicherungsgesetz (KVG) klar festgelegt, dass die Kantone oder Gemeinden für die Restfinanzierung aufkommen müssen. Dies gehe zweifelsfrei aus der parlamentarischen Debatte hervor.

Das KVG sieht vor, dass die Krankenversicherungen einen Teil der Kosten tragen. Der Bundesrat legte diesen Kostenanteil gestaffelt nach Pflegebedarf auf 9 bis 108 Franken pro Tag fest. Davon dürfen maximal 20 Prozent – also 21.60 Franken – auf die Versicherten überwälzt werden.

Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, dass die Kantone der ihnen auferlegten Restfinanzierungspflicht mit einer Normierung von Höchstsätzen nachkommen. Diese müssten aber kostendeckend sein.

Sollten solche Tarifvorschriften nicht eingehalten werden, müssten die Kantone eingreifen. Sie könnten als schärfste Massnahme eine Einrichtung von der Pflegeheimliste streichen.

Kostendeckung über Umwege

Die entsprechende Passage im KVG zur Restfinanzierung durch die Kantone erlaubt gemäss Bundesgericht nicht, dass die nicht gedeckten Pflegekosten von den Betroffenen oder von den Pflegeheimen bezahlt werden müssen.

Dies könne unter anderem dazu führen, dass die Institutionen die fehlenden Mittel bei den Heimbewohnern in Form überhöhter Betreuungs- und Pensionstaxen generierten.

Entsprechende Anhaltspunkte seien im konkreten Fall tatsächlich erkennbar. So sei der Pensionspreis beispielsweise aufgrund einer «Erweiterung des Aktivitätsangebots» erhöht worden.

Als weiteres solches Indiz führt das Bundesgericht in diesem Fall die Ankündigung des Pflegeheims eines pauschalen, täglichen Kostenbeitrags für Pflege- und Betreuungskosten auf – unabhängig davon, ob diese im Einzelfall beansprucht würden.