Keine Inkonvenienz-Pauschalen bei regulären Sprechstunden

Bundesgericht entscheidet gegen Inkonvenienz-Pauschalen in Walk-in-Praxen.

Für Termine, die innerhalb der Geschäftszeiten von Walk-in-Praxen stattfinden, können keine Inkonvenienz-Pauschalen in Rechnung gestellt werden. (Symbolbild) - pixabay

Walk-in-Praxen können für Konsultationen während der von ihnen angebotenen Öffnungszeiten keine Inkonvenienz-Pauschalen abrechnen. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer solchen Praxis in Winterthur entschieden. Die Pauschale decke die Unannehmlichkeiten von Ärzten ab, die gezwungen sind, ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit dringend Patienten zu behandeln.

Das Bundesgericht folgt mit diesem Urteil der Sicht des Branchenverbands Santésuisse, wie aus einer am Montag veröffentlichten Medienmitteilung hervor geht. 25 Krankenkassen gelangten im Juli 2021 ans Schiedsgericht des Kantons Zürich und verlangten für die Zeit vom Juli 2016 bis Ende April 2021 eine Rückzahlung von rund 1,2 Millionen Franken. Das Schiedsgericht wies die Klage ab.

Rückzahlungsforderungen an Walk-In Praxisen

Das Bundesgericht hält nun fest, dass die Inkonvenienz-Pauschale während der regulären Sprechstundenzeiten nicht verrechnet werden darf. Wie Santésuisse vertrat, gelten die Konsultationen in Walk-in-Praxen auch am Abend und an Wochenenden als Teil des regulären Betriebs. Die publizierten Öffnungszeiten gelten somit als reguläre Betriebszeiten.

Der Fall geht nun zurück an die Vorinstanz. Sie muss den Umfang der Rückerstattung prüfen. Wie Santésuisse in seiner Mitteilung schreibt, wird dieses Geld in die Reserven der Krankenkassen fliessen, wovon wiederum die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler profitieren würden. (Urteil 9C_33/2024 vom 24.6.2024)