Mehr Personen in Ausserrhoden sollen bei Prämien entlastet werden
Die Ausserrhoder Kommission Gesundheit und Soziales fordert gesetzliche Änderungen bei individueller Prämienverbilligung.
Die Ausserrhoder Kommission Gesundheit und Soziales hat eine Motion eingereicht, die Änderungen bei der individuellen Prämienverbilligung verlangt. Künftig soll gesetzlich verankert werden, dass über 30 Prozent der Bevölkerung Anspruch auf Verbilligungen hat. Zudem soll der Kanton zu Mindestzahlungen verpflichtet werden.
Anstatt der angestrebten 30 Prozent profitierten bis anhin nur 19 bis 23,5 Prozent der Ausserrhoder Bevölkerung von der individuellen Prämienverbilligung (IPV), wie die Kommission Gesundheit und Soziales (KGS) des Kantonsrats am Dienstag in einer Mitteilung schrieb.
Zudem machte die Kommission Ungleichheiten bei der Verteilung der IPV aus: Zirka die Hälfte der Berechtigten erhalte die maximale Unterstützung, während die andere Hälfte nur geringere Beiträge erhalte.
Deshalb brauche es Ergänzungen auf Gesetzesebene. Die KGS schlägt vor, dass per Gesetz ein Drittel der Ausserrhoder Bevölkerung IPV-berechtigt sein soll. «Anstatt fixe Einkommens- und Vermögensgrenzen zu setzen, wird die Berechtigung als Prozentsatz der Bevölkerung festgelegt», schrieb die Kommission weiter.
Gesetzesänderung für breitere Unterstützung
Dadurch werde eine breite Unterstützung gewährleistet und die soziale Absicherung gestärkt. Die zweite vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass der Kanton künftig einen festen Mindestanteil an die IPV leistet. In den letzten zehn Jahren schwankte dessen Anteil zwischen rund 63 Prozent und 89,6 Prozent des Bundesbeitrags.
Eine Festlegung eines Mindestanteils verhindere, dass die finanzielle Unterstützung für die IPV seitens Kantons durch kurzfristige Sparmassnahmen gefährdet werde. Dank der vorgeschlagenen Änderung verbessert sich die Planungssicherheit, wie die KGS weiter schrieb.
Die individuelle Prämienverbilligung dient dazu, die Krankenkassenprämien für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verbilligen. Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet die Kantone zu entsprechenden Zahlungen, an denen sich der Bund beteiligt.