Parlament kann über Ausfuhrverbot von Foltergütern entscheiden

Die Schweiz plant ein neues Foltergütergesetz. Damit setzt der Bundesrat die Empfehlung des Europarates um.

Die Bundeskanzlei ist die älteste Bundesbehörde der Schweiz und fungiert als Stabsstelle des Bundesrats. Sie wurde 1803 gegründet, also 45 Jahre vor dem Bundesstaat. (Symbolbild) - keystone

Das Schweizer Parlament kann entscheiden, ob Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern, die dem Vollzug von Todesstrafen oder Folterzwecken dienen, künftig verboten werden. Der Bundesrat hat die Botschaft für ein neues Foltergütergesetz verabschiedet. Der Bundesrat will mit der Vorlage die Empfehlung des Europarates zur Kontrolle von Gütern, die für Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, umsetzen.

Dies teilte er am Freitag mit. Die Vorlage stützt sich auf die EU-Anti-Folter-Verordnung.

Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbot für bestimmte Güter

Ein Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbot soll indes nur für bestimmte Güter gelten. Gemeint sind jene, die ausser für die Vollstreckung von Todesstrafen oder für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen keine praktische Verwendung haben. Verbieten will der Bundesrat auch technische Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern. Auch Werbung für sie soll verboten werden.

Waren, die für Folter, aber auch andere Zwecke dienen können, will der Bundesrat hingegen einer Bewilligungspflicht unterstellen. Ebenso soll eine Bewilligung brauchen, wer technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit solchen Gütern leistet.

Foltergütergesetz soll Kontrolle von Arzneimitteln beinhalten

Ins Foltergütergesetz aufnehmen will der Bundesrat auch die schon bestehende Kontrolle von Arzneimitteln, die für die Hinrichtung von Menschen benutzt werden. Sie ist heute im Heilmittelgesetz geregelt. Einer Bewilligungspflicht unterstellen will der Bundesrat auch technische Dienste oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit solchen Arzneimitteln.