Post zerreisst Geburtstags-Couvert von Nau.ch-Leser

Die Post übermittelt einem Nau.ch-Leser einen zerrissenen Brief. Darin befand sich ein Gutschein, der beschädigt wurde. Wer zahlt?

So lieferte die Post den Brief bei Nau.ch-Leser Mauro F.* ab – nicht nur die Hülle, auch der Inhalt musste beim Versand leiden. - zVg

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Post beschädigte ein Couvert eines Nau.ch-Lesers sowie den Inhalt.
  • Der Konsumentenschutz erklärt: Die Post muss nur Schäden bis zu 500 Franken zahlen.
  • Bei nicht-eingeschriebenen Briefen gibt es keinen Franken zurück.

Nau.ch-Leser Mauro F.* öffnet an seinem Geburtstag seinen Briefkasten – und staunt nicht schlecht, als er einen Plastik-Beutel findet. Darin befindet sich ein völlig zerrissenes Couvert.

«Eine gute Freundin schickte mir zum Geburi eine Karte mit einem Gutschein, der Gutschein war aber kaum noch lesbar. Ich weiss nicht, was der Pöstler damit gemacht hat, aber sowas habe ich noch nie geschickt bekommen!», erzählt er Nau.ch.

Im Innern des Plastik-Sacks befindet sich eine kleine Notiz der Post. «Diese Sendung wurde bei der Verarbeitung beschädigt. Wir bitten Sie um Entschuldigung.»

Mauro ist irritiert. «Dürfen die einfach einen Gutschein kaputtmachen, sich entschuldigen – und gut ist?»

Die Post zahlt nur Schäden von eingeschriebenen Briefen

Die Post stellt auf Anfrage von Nau.ch klar: «Jeder beschädigte Brief ist einer zu viel!»

Kunden, die eine beschädigte Sendung erhalten, sollen diese inklusive Verpackung bei der Postfiliale melden. Anschliessend werde ein Schadensprotokoll aufgenommen. «Das macht die Post für jeden Fall einzeln.»

Allerdings: Ein Schadensprotokoll ist keinesfalls eine Geld-Zurück-Garantie ...

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Denn: «Gemäss ihren AGB deckt die Post bei einem per Einschreiben versandten Wertgutschein Schäden bis zur Haftungslimite von 500 Franken. Dabei ist es wichtig, dass sogenannte Folgeschäden oder beschädigte Verpackungen nicht gedeckt werden», erklärt der Konsumentenschutz.

Keinen Franken zurück gibt es hingegen für Schäden an nicht-eingeschriebenen Briefen. «Die Post schliesst hier die Haftung für Schäden an Briefen aus.» Bei Streitigkeiten empfiehlt der Konsumentenschutz, dass man sich an die Ombudsstelle «PostCom» wendet.

Glück für Nau.ch-Leser Mauro: Bei ihm bleibt es bei einem Geburtstags-Frust. Beim Gutschein handelt es sich um ein selbst-gebasteltes Exemplar, welches symbolisch geschenkt wurde. Finanziellen Schaden trägt er also nicht davon.

*Name der Redaktion bekannt