Rechtsstreit: Asylunterkunft Mellingen AG muss geschlossen werden

Die kantonale Asylunterkunft in Mellingen AG muss aus rechtlichen Gründen geräumt werden. Das Aargauer Verwaltungsgericht hat in einem Rechtsstreit entschieden, dass die ehemalige Saisonnierbaracke an der Gheidstrasse nicht umgenutzt werden darf.

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat eine Klage von Eltern eines hochbegabten Kindes abgelehnt. - Pixabay

Der Kantonale Sozialdienst (KSD), der die Unterkunft seit Herbst 2016 betreibt, akzeptiert den Entschiede, wie die Gemeindeverwaltung von Mellingen am Dienstag mitteilte. Die Gemeinde selbst zieht den Fall nicht ans Bundesgericht weiter.

Die Unterkunft liegt in der Arbeitszone. Der Gemeinderat hatte einer privaten Eigentümerin die Baubewilligung erteilt und zwei Einsprachen abgewiesen. Die Übergangsnutzung als Asylunterkunft stelle nur eine geringfügige Änderung gegenüber der ursprünglichen Nutzung als Unterkunft für Saisonniers dar, hielt der Gemeinderat fest.

Es liege zudem keine Zweckänderung vor, und es würden keine wesentlichen zusätzlich wahrnehmbaren Immissionen anfallen. Gegen die Baubewilligung reichten Nachbarn eine Beschwerde bei der Rechtsabteilung im kantonalen Departement Bau, Verkehr und Umwelt ein. Der Kanton wies diese ab.

Anders entschied nun das Verwaltungsgericht. Es hiess die Beschwerde gut. Die Umnutzung der Unterkunft ist gemäss Verwaltungsgericht auf jeden Fall bewilligungspflichtig, weil gemäss ursprünglicher Bewilligung ausschliesslich männliche Gastarbeiter als Bewohner zugelassen waren.

Das Verwaltungsgericht verweist auf die Bau- und Nutzungsordnung von September 2016, wonach die ganze Bau- und Nutzungsordnung von November 2008 ohne Vorbehalt aufgehoben worden sei. Die Gemeindeversammlung habe noch keinen Beschluss zur Wohnnutzung in der Arbeitszone gefällt.

Als Konsequenz des Urteils des Verwaltungsgerichts wird der Kantonale Sozialdienst die Unterkunft aufheben und die dort lebenden 18 Personen in andere Unterkünfte umplatzieren.

Auch für Mellingen ändert sich die Ausgangslage. Aufgrund der Anrechnung der kantonalen Unterkunft war die Gemeinde bisher von der Pflicht befreit, weitere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer unterzubringen. Die Gemeinde klärt nun mit dem Kanton ab, wie sie die Aufnahmepflicht künftig erfüllen kann.