Sicherheitsprüfung von Bundesangestelltem sei notwendig
Ein VBS-Mitarbeiter ist mit einer Beschwerde vor Bundesgericht abgeblitzt. Der Mann weigerte sich gegen die Personensicherheitsprüfung.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein VBS-Angestellter muss Einsicht in seine Steuerunterlagen gewähren.
- Der Staat habe ein hohes Schutzinteresse, argumentiert das Bundesgericht.
In einem heute Mittwoch publizierten Urteil bestätigt das Bundesgericht einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom März dieses Jahres. Dieses war zum Schluss gelangt, dass die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen der Bundeskanzlei mangels genügender Informationen den VBS-Angestellten nicht überprüfen könne.
Der Beschwerdeführer, der selbst Personensicherheitsprüfungen durchführt, hat Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten und zu vertraulich klassifizierten Informationen, wie aus dem Bundesgerichts-Urteil hervorgeht. Er analysiert das Sicherheitsrisiko von geprüften Personen.
Hohes Schutzinteresse
Für das Bundesgericht ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz durchaus von einem hohen Schutzinteresse des Staates ausgehen durfte. Deshalb sei eine erweiterte Sicherheitsprüfung beim Beschwerdeführer zulässig.
Der Mann ist seit 2011 beim VBS angestellt und wurde im März 2016 einer erweiterten Personensicherheitsprüfung unterzogen. Dafür sollte er der Fachstelle die Ermächtigung erteilen, dass diese Auskünfte über die Steuererklärungen 2011 bis 2015, Inkassodaten und allfällige steuerliche Verwaltungs- und Strafverfahren einholen darf.
Ermächtigung verweigert
Der Beschwerdeführer weigerte sich, eine solche Ermächtigung zu erteilen. Er lieferte jedoch Belege dafür, dass seine steuerlichen Belange geregelt und in Ordnung sind. Das reichte der Fachstelle nicht, weshalb sie die Erklärung abgab, dass der Mann nicht habe überprüft werden können. Dagegen legte der Mann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Rahmen dieses Verfahrens zeigte sich, dass der VBS-Angestellte an der Börse mit Aktien handelte und sein Vermögen beträchtliche Schwankungen aufwies. Die Fachstelle konnte dafür keine detaillierten Gründe finden.