Zweifel an Schuld des Mitangeklagten im Basler Vergewaltigungsfall

In einem Vergewaltigungsfall in Basel wird die Mitschuld eines Mitangeklagten angezweifelt. Darum gibt es den Freispruch.

Hinzu kommen eine Geldstrafe, eine Busse sowie Gerichts- und Untersuchungskosten in der Höhe von über 30'000 Franken. (Symbolbild) - Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • In einem Vergewaltigungsfall erhält ein Mitangeklagter den Freispruch.
  • Ihm habe keine Straftat nachgewiesen werden können, so das Gericht.

Das Basler Jugendgericht konnte dem jugendlichen Mitbeschuldigten in einem Vergewaltigungsfall keine zweifelsfreie Straftat nachweisen. So hat die Jugendrichterin am Montag den Umstand gerechtfertigt, dass der Jugendliche im Gegensatz zum erwachsenen Mitangeklagten freigesprochen worden war.

«Nach eingehender Beratung und umfassender Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie der Parteiaussagen bestehen unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschuldigten», begründete das Jugendgericht am Donnerstag den Freispruch, nach dem Prinzip «im Zweifel für den Angeklagten».

Die Richterin sagte am Montag auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA: Man habe dem jugendlichen Angeklagten nicht zweifelsfrei eine Straftat nachweisen können. Inhaltlich könne sie über den nicht-öffentlichen Fall vor Jugendgericht nicht mehr sagen.

Einvernehmen unklar

Klar ist, dass sich die Zweifel auf den Umstand beziehen, ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich geschehen sei oder nicht. Denn dass ein solcher stattgefunden hat, ist nachgewiesen und wird auch nicht bestritten. Das Basler Appellationsgericht, das sich als Berufungsinstanz mit dem erwachsenen als Vergewaltiger verurteilten Täter zu befassen hatte, schrieb in seiner Urteilsbegründung dem «jugendlichen Mitbeschuldigten» sogar «die aktivere Rolle» zu.

Das Urteil kann von der Jugendanwaltschaft und der Opfervertretung innert einer Frist von zehn Tagen an die nächste Instanz weitergezogen werden. Dies sei bis jetzt noch nicht geschehen, sagte die Jugendgerichtspräsidentin.