Verbraucherschützer kritisieren irreführende Werbung auf Lebensmitteln

Verbraucherschützer haben Hersteller von Lebensmitteln aufgerufen, bei der Werbung mit Reinheitsbegriffen ihre Versprechen einzuhalten.

Einkaufswagen - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller sehen die genutzten Reinheitsbegriffe im rechtlichen Rahmen.

Hinweise wie «100 Prozent», «rein» oder «pur» auf der Verpackung weckten Erwartungen bei Käufern, die die Hersteller mit der Zutatenliste nicht enttäuschen dürften, forderten die Verbraucherschützer am Donnerstag. Die Lebensmittelindustrie sieht keinen Handlungsbedarf.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) veröffentlichte am Donnerstag eine Studie, derzufolge Verbraucher Lebensmittel mit entsprechenden Werbehinweisen vermehrt kaufen und dafür mehr bezahlen. Gleichzeitig ärgerten sich Konsumenten «regelmässig über aus ihrer Sicht nichtzutreffende Werbehinweise», weil die Zutatenliste länger sei als erwartet oder Zusatzstoffe enthalte. «Umso wichtiger ist es, dass die Unternehmen nur das versprechen, was sie aus Verbrauchersicht halten», sagte Verbandsvorstand Klaus Müller.

So fordern die Verbraucherschützer von der Lebensmittelindustrie unter anderem, auf Angaben wie «100 Prozent aus Früchten» zu verzichten, wenn in einem Lebensmittel Zusatzstoffe wie Zitronensäure enthalten sind. Auch Bilder auf Verpackungen seien mitunter irreführend, wenn beispielsweise eine dargestellte Frucht nur einen kleinen Teil der Zutatenmenge ausmache.

Pauschale Urteile seien jedoch im Bereich der Verbrauchererwartung schwierig, «da jeder individuelle Vorstellungen hat», argumentierte der Lebensmittelverband Deutschland. «Deshalb muss von Fall zu Fall unterschieden werden, wie eine solche Werbeaussage gemeint ist», erklärte der Hauptgeschäftsführer des Spitzenverbands der deutschen Lebensmittelwirtschaft, Christoph Minhoff.

Das Lebensmittelrecht biete mit dem allgemeinen Irreführungsverbot und dem Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten einen «ausreichenden rechtlichen Rahmen», ausserdem werde die Aufmachung eines Produkts auch von Wettbewerbern überprüft. «Wir sehen deshalb in diesem Fall keinen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber», sagte Minhoff.