Stadt Bern verschiebt Beginn der Nachtruhe auf 23.00 Uhr

Neu dauert die Nachtruhe in der Stadt Bern von 23.00 bis 7.00 Uhr. In der Innenstadt kann der Beginn am Wochenende auch auf Mitternacht verschoben werden.

Bern bei Nacht. (Symbolbild) - Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Stadt Bern hat ihr Lärmreglement überarbeitet.
  • Beginn der Nachtruhe ist neu um 23.00 Uhr.
  • In der Innenstadt kann sie zudem auf Mitternacht verschoben werden.

In Bern beginnt die Nachtruhe neu eine Stunde später: Sie dauert von 23.00 bis 7.00 Uhr. Für die Innenstadt kann der Gemeinderat die Nachtruhe am Wochenende auf Mitternacht verschieben. Dies hält das vom Stadtrat am Donnerstag verabschiedete Lärmreglement fest.

Die Jungparteien wollten die mitternächtliche Nachtruhe am Freitag und Samstag eigentlich für das ganze Stadtgebiet ausdehnen. Doch die Mehrheit des Stadtparlamentes folgte mit 54 zu 12 Stimmen dem Kompromissvorschlag von Gemeinderat und vorberatender Kommission. Dies, um nicht ein Referendum von Lärmgegnern zu provozieren.

Weiter werden besonders lärmige Arbeiten wie Bohren, Laubblasen oder Rasenmähen mit Werkzeugen und technischen Geräten zwischen 12.00 und 13.00 Uhr und zwischen 20.00 und 07.00 Uhr verboten. Ausnahmen davon kann der Gemeinderat festlegen. Erlaubt bleibt auch während diesen Zeiten geselliges Zusammensein wie zum Beispiel ein Grillfest.

Lärmreglement von 1961 entrümpelt

Das neue Lärmreglement ersetzt dasjenige von 1961. Bei der Entrümpelung der Vorschriften wurden einige Bestimmungen aufgehoben, die aus der Zeit gefallen sind. Zum Beispiel diejenige, wonach bei der Handhabung von Milchkannen übermässiger Lärm zu vermeiden sei.

In der Berner Innenstadt kann der Gemeinderat die Nachtruhe auch auf Mitternacht schieben. - Keystone

Unbestritten waren Vereinfachungen von Public-Viewing-Bestimmungen für Wirte. Bei Sportübertragungen muss der Fernseher jedoch spätestens um 00.30 Uhr abgeschaltet werden.

Einig war sich der Stadtrat in folgendem: Behörden haben bei der Anwendung des Lärmreglementes den Bedürfnissen «urbaner Wohn- und Lebensgewohnheiten» Rechnung zu tragen. Diese Formulierung wurde auf überparteilichen Antrag oppositionslos ins Reglement aufgenommen.