Alexander Schibli verlässt den Gemeinderat von Bellikon

Wie die Gemeinde Bellikon mitteilt, reichte Alexander Schibli nach elf Jahren im Gemeinderat seine Demission als Mitglied zum 31. Dezember 2024 ein.

Fehlendes Vertrauen führt im Gemeinderat Gampelen zu Rücktritten. (Symbolbild) - Keystone

Herr Alexander Schibli hat nach elf Jahren im Gemeinderat aus persönlichen Gründen auf den Zeitpunkt seiner Ersetzung respektive auf den 31. Dezember 2024 seine Demission als Mitglied des Gemeinderates eingereicht.

Der Gemeinderat dankt Herrn Alexander Schibli für seinen Einsatz zum Wohle der Gemeinde Bellikon und bedauert seinen Entschluss.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Aarau, hat den Rücktritt stattgegeben und den Gemeinderat aufgefordert, die Ersatzwahl durchzuführen.

Ersatzwahl am 22. September 2024

Die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates für den Rest der Amtsperiode 2022/2025 findet am 22. September 2024 statt.

Wahlvorschläge sind gemäss Paragraf 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und Paragraf 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von zehn Stimmberechtigten des Wahlkreises (Gemeinde Bellikon) zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, das heisst bis spätestens Freitag, 9. August 2024, 12 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Bellikon einzureichen.

Ein vorbereitetes Formular kann auf der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Kandidaturen und Wählbarkeitsvoraussetzungen

Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird.

Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich.

Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (Paragraf 30 Absatz eins GPR).