Baubewilligung für Mobilfunkanlage Bachwis, Bernhardzell, erteilt

Der Gemeinderat hat die Baubewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 858, Bachwis, in Bernhardzell erteilt.

Mobilfunk-Antenne - Keystone

Der Gemeinderat hat die Baubewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 858, Bachwis, in Bernhardzell erteilt und die Einsprachen gegen das Baugesuch abgewiesen. Sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Erteilung der Bewilligung sind vollumfänglich eingehalten, weshalb die Baubewilligung erteilt wurde.

Den Einsprecherinnen und Einsprechern sind im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Einspracheentscheide zugestellt worden. Sie haben nun die Möglichkeit, dagegen einen Rekurs beim Baudepartement einzureichen.

Der Gemeinderat hat diese Woche die Inputs, welche durch Mitglieder des Gremiums Bachwis per E-Mail, telefonisch oder persönlich den Mitgliedern des Gemeinderates mitgeteilt wurden, aufgenommen, besprochen und in das weitere Vorgehen sowie die Kommunikation an die Bevölkerung einfliessen lassen.

Kommunikation und öffentliche Auflage

Im Vorfeld, rund zwei Wochen vor der Bekanntmachung der öffentlichen Auflage, wurde von Seiten der Gemeinde öffentlich kommuniziert, dass der Gemeinderat Hand bietet für ­einen ­Mobilfunkstandort auf dem gemeindeeigenen Grundstück Bachwis. Dies, um die Mobilfunkversorgung in Bernhardzell, wie von verschiedenen Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von der IG Bernhardzell über Jahre hinweg gefordert, zu verbessern.

Die am nächsten zur Mobilfunkanlage angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohner wurden vor der öffentlichen Kommunikation mit einem persönlichen Schreiben bedient, in welchem das Projekt angekündigt wurde. In der Folge wurde, auf Wunsch einiger direktbetroffener Anwohner, eine Besprechung vor Ort mit dem Projektleiter der Swisscom und dem Gemeindepräsidenten durchgeführt.

An der Besprechung nahm auch ein Grossteil der Initianten des Gremiums Bachwis teil. In derselben Woche wurde im Mitteilungsblatt die breite Öffentlichkeit darüber informiert, dass dieser Standort für eine Mobilfunkanlage der Betreiberin Swisscom zur Verfügung gestellt wird. Im Nachgang dazu sind zwei Wochen vergangen, bevor wiederum im Mitteilungsblatt über die öffentliche Auflage des Baugesuchs informiert wurde.

Eine Kommunikation, welche Services durch die Swisscom aufgeschaltet werden (3G, 4G oder 5G), erfolgte nicht, da die Mobilfunkbetreiberin dazu nicht verpflichtet ist, dies bereits festzulegen. Es werden im Rahmen des Baugesuches lediglich die Frequenzen eingegeben und beantragt.

Welche Services (3G, 4G oder 5G) auf der Mobilfunk­antenne auf­geschaltet werden, obliegt der Mobilfunkbetreiberin im Rahmen der Bedarfserhebung und ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.

Baubewilligung und Entscheid über Einsprachen

Während der öffentlichen Auflage des Baugesuches der Swisscom sind vier Einsprachen eingegangen (eine Einzeleinsprache und drei Sammeleinsprachen). Diese wurden, wie üblich, der Baugesuchstellerin Swisscom zur Stellungnahme zugestellt.

Die Stellungnahme mit den Antworten auf die durch die Einsprecher eingereichten Fragen wurden den Einsprechern wiederum zugestellt. Auf eine mündliche Einspracheverhandlung wurde verzichtet, da zwischen den Einsprechern und der Bauherrschaft, aufgrund des fehlenden Verhandlungsspielraumes, keine Einigung in Aussicht stand.

Am 21. Oktober 2020 hat der Gemeinderat das Baugesuch beurteilt und, da dies vollumfänglich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprach, bewilligt. Das Standortdatenblatt wurde zudem vom Amt für Umwelt des Kantons St.Gallen geprüft und von der kantonalen Fachstelle für korrekt befunden und schriftlich bestätigt.

Der Einsprache­entscheid wurde den Einsprecherinnen und Einsprechern diese Woche schriftlich eröffnet. Diese können den Entscheid des Gemeinderates innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist an die nächste Rekursinstanz weiterziehen.

Der Gemeinderat möchte an dieser Stelle explizit erwähnen, dass er im Rahmen des Einspracheverfahrens die Faktenlage zu prüfen hat und keine Annahmen oder Vermutungen beiziehen darf.

Inserat und Flyer Gremium Bachwis – Gegendarstellung

Der Gemeinderat möchte zudem auf die im Inserat und Flugblatt des Gremiums Bachwis aufgeworfenen Aussagen, welche zur Verunsicherung der Bevölkerung von Bernhardzell geführt haben, Antworten geben.

Standort, Frequenzbereiche und Services

Der Standort Bachwis ist keine Fehlplatzierung, sondern ein Standort, bei welchem die Mobilfunkbetreiberin Swisscom im Vorfeld geprüft hat, ob dieser sich zur Verbesserung der Mobil­funkversorgung von Bernhardzell eignet. Es liegt in der Be­urteilung der Mobilfunkanbieterin, ob ein Standort zur Verbesserung der Mobilfunkabdeckung genügt oder nicht.

Im Falle des Standortes Bachwis hat die Swisscom dies beurteilt und entsprechend ein Baugesuch eingereicht. Der Standort ist insofern ideal, als dass er sich in der Bauzone befindet und entsprechend die Abdeckung derselben Gebiete in der Bauzone sicherstellt.

Eine Mobilfunkbetreiberin hat für eine Baueingabe die Frequenzbereiche anzugeben, ohne bereits mitzuteilen, welche Services (3G, 4G und 5G) darauf aufgeschaltet werden. Es obliegt der Swisscom als Mobilfunkbetreiberin zu beurteilen, ob auf dem geplanten Standort Bachwis der Service 3G, 4G oder 5G Sinn macht und zum Einsatz kommt.

Tatsache ist, dass mit der Baubewilligung die Frequenzbereiche 700–900 MHz, 1400–2600 MHz und 3600 MHz freigegeben werden, auf welchen sie die Services 3G, 4G oder 5G beliebig aufschalten können. Ob aktuell die Aufschaltung von 5G sinnvoll ist, liegt in der Beurteilung der Swisscom und hängt letztendlich auch von der Frage der Sinnhaftigkeit und Nutzung ab.

Auch in diesem Zusammenhang wird dem Gemeindepräsidenten unterstellt, konkret die Aufschaltung von 5G verneint zu haben, was so nicht der Wahrheit entspricht und aus dem Zusammenhang der Diskussionen um Frequenzbereiche und Services gerissen wurde. Um solche technischen Fragen zu klären, wurde der Projekt­leiter der Swisscom zum Gespräch mit den Anwohnern zugezogen.

Zudem ist es eine Behauptung und nicht wissenschaftlich belegt, dass 5G stark gesundheitsschädigend sein soll. Die Swisscom muss der Baubewilligungsbehörde nach der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage entsprechende NIS-Abnahmemessungen einreichen.

Die Sendeleistung am Standort Bachwis wird im Rahmen dieser Messungen überprüft, bestätigt und muss eingehalten werden. Diese muss auch nicht aufgrund einer Fehlplatzierung speziell erhöht werden, wie dies das Gremium Bachwis in ihrem Flyer ausführt.

Angebliche Befangenheit des Gemeinderates

Der Gemeinderat hat im Auftrag der Bevölkerung die gemeinsam erarbeiteten Leitbildziele an die Hand zu nehmen und entsprechend der kommunizierten Legislaturziele zu handeln. Er handelte im vorliegenden Fall nicht aus irgendeiner Not, einen Standort zu finden, wie das Gremium Bachwis in einem Flyer unterstellt.

Im Leitbild und den davon abgeleiteten Legislaturzielen des Gemeinderates wurde mehrfach kommuniziert, dass die Verbesserung des Mobilfunkes in unserer Gemeinde an die Hand zu nehmen ist. Daraus ergibt sich, dass der Ausbau des Mobilfunkes genauso umgesetzt wird wie der Ausbau des Glasfasernetzes im Festnetzbereich.

Dieses Ziel hat der Gemeinde­rat als Gesamtgremium damit verfolgt und umgesetzt. Dass er entschieden hat, mit der zur Verfügungstellung des Grundstückes Bachwis der Verbesserung des Mobilfunkempfanges Vorschub zu leisten, liegt in der Kompetenz des Rates.

Als Baubewilligungsbehörde hat der Gemeinderat das Baugesuch der Gesuchstellerin Swisscom zu behandeln und die entsprechende Baubewilligung, nach der Prüfung durch verschiedene Amtsstellen, zu bewilligen, wenn alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts müssen Mitglieder der Exekutive einer Gemeinde (Gemeinderat) nicht in den Ausstand treten, wenn über ein Baugesuch zu entscheiden ist, das die Überbauung eines gemeindeeigenen Grundstücks betrifft.

In einer Vereinbarung (Mietvertrag) zwischen der Swisscom und der Gemeinde entschädigt die Swisscom die Gemeinde für die zur Verfügungstellung des Grundstückes mit Fr. 7500.00 jährlich, was nicht aussergewöhnlich ist.

Mobilfunkabdeckung, Notrufversorgung und ­Kommunikation aus Rettungsfahrzeugen

Der geplante Mobilfunkstandort verbessert die Mobilfunkversorgung im Ortsteil Bernhardzell klar, und zwar nicht nur zu 50 Prozent, wie vom Gremium Bachwis ausgeführt wird. Die Abdeckung aufgrund der Abstrahlrichtungen der Antennen abzuleiten, ist nicht korrekt.

Das Signal wird gemäss Antennencharakteristik breitflächig ausgesendet. Gerade die Gebiete im Bereich Dorf Richtung Süden resp. Bernhardzellerwald, wo heute eine mangelnde oder gar keine Versorgung besteht, profitieren von dieser besseren Versorgung, insbesondere bei Notrufen, aber auch in der täglichen Nutzung. Das vom Gremium Bachwis erwähnte Polycom-Funknetz der Blaulichtorganisationen ist ein Sprachfunk und kein Kommunikationskanal zur Übermittlung von Daten.

Auch hier bedarf es einer Klarstellung. Gerade der Datentransfer ist für die Blaulichtorganisationen und Rettungsdienste von zentraler Bedeutung (Datenübermittlung von Patienteninformationen bei Notfällen). Der Ausbau des Breitbandnetzes (Festnetz) in der Gemeinde hat mit dem Ausbau des Mobilfunknetzes wenig zu tun.

Es gibt nach wie vor viele Mitbürgerinnen und Mitbürger, welche heute keinen Festnetzanschluss mehr nutzen und deshalb auf qualitativ guten Mobilfunk angewiesen sind, so auch Gewerbebetriebe. Zudem gibt es Applikationen, welche nur mit einer guten Mobil­funkanbindung betrieben werden können.

Schlussbemerkungen und Informationsquellen

Abschliessend sei erwähnt, dass der Gemeinderat ein Bau­gesuch nach den geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen hat. Die Erteilung einer Baubewilligung ist auch ein Recht, welches jemandem zukommt, wenn er alle Vorgaben erfüllt hat.

Das vorliegende Baugesuch erfüllt alle öffentlich-recht­lichen Vorschriften, weshalb es in diesem Sinne auch zu bewilligen ist. Es obliegt nicht dem Gemeinderat zu beurteilen, ob weitere fakultativen oder durch die Einsprecher gewünschten Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Das rechtliche Gehör wurde vollumfänglich gewährt und die Einsprecherinnen und Einsprecher konnten ihre Einsprachepunkte darlegen. Nach Eröffnung des Einspracheentscheids haben die Einsprecherinnen und Einsprecher die Möglichkeit, diesen Entscheid mittels Rekurs an die nächste Instanz weiterzuziehen.