Münsterlingen bittet um Rückschnitt von Sträuchern
Wie die Gemeinde Münsterlingen erinnert, müssen Bäume und Sträucher an Strassen und Wegen zurückgeschnitten werden.

Die Gemeinde Münsterlingen informiert, dass gestützt auf § 42 Abschnitt zwei und drei des Gesetzes über Strassen und Wege die Anstösser an Strassen und Wegen verpflichtet werden, überragende Äste im Fahrbahnbereich der Strassen auf eine lichte Höhe von 4,5 Metern bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2,5 Metern zu stutzen.
Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen so zurückgeschnitten werden, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.
Die Kosten werden den Pflichtigen in Rechnung gestellt
Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werden die notwendigen Arbeiten durch das Unterhaltspersonal der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise durch einen von der Gemeinde beauftragten Gärtner ausgeführt. Die Kosten werden den Pflichtigen in Rechnung gestellt.
Zusätzlich werden die Anstösser auf folgende Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege aufmerksam gemacht. Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 Zentimeter ab Strassenhöhe erreichen.
Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von 60 Zentimetern zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Stockabstand von zwei Metern zur Strassen- und Weggrenze einhalten.
Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 Zentimetern Höhe haben zur Strassengrenze als Abstand die halbe Höhe, mindestens jedoch 90 Zentimeter einzuhalten.