Gemeinde verzichtet auf Beschwerde ans Verwaltungsgericht

Das Baurekursgericht hat mit Entscheid BRGE II Nr. 0071/2019 vom 14. Mai 2019 den Rekurs der Gemeinde gegen die kantonale Nichtgenehmigung der Kernzonenerweiterungen im Küsnachterberg abgewiesen

Symbolbild - Gemeinde Sempach

Das Baurekursgericht hat mit Entscheid BRGE II Nr. 0071/2019 vom 14. Mai 2019 den Rekurs der Gemeinde gegen die kantonale Nichtgenehmigung der Kernzonenerweiterungen im Küsnachterberg abgewiesen. Dieser Ausgang war leider zu erwarten. Denn zu den Kernzonenerweiterungen in den Weilern Schmalzgrueb, Limberg und Chaltenstein hatte das Amt für Raumentwicklung bereits bei der Vorprüfung der Revisionsvorlage Vorbehalte angekündigt. Der Gemeinderat unterbreitete die Kernzonenerweiterungen der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2017 deshalb mit dem Hinweis auf diese Vorbehalte zur Abstimmung. Die Küsnachterinnen und Küsnachter stimmten den beantragten Kernzonenerweiterungen dennoch mit deutlichem Mehr zu. Die Gemeinde hat den Entscheid analysiert und kommt zum Schluss, dass die Erfolgschancen eines Weiterzugs ans Verwaltungsgericht angesichts der soweit überzeugenden Erwägungen des Baurekursgerichts (siehe http://www.baurekursgericht-zh.ch/rechtsprechung/aktuelle-entscheide.html) als äusserst gering einzustufen sind. Die Gemeinde wird den Entscheid in Rechtskraft erwachsen lassen. Somit bleibt die Zonierung im Küsnachterberg, wie sie ist. Das Baurekursgericht bestätigte im Entscheid, dass es sich bei den Kernzonen im Küsnachterberg um Bauzonen handelt und die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde auch weiterhin zur Anwendung kommen.