Arth ruft zum Rückschnitt von Pflanzen auf Privatgrund auf

Wie die Gemeinde Arth mitteilt, müssen die auf privaten Grundstücken befindlichen Bäume und Sträucher den Vorschriften entsprechend zurückgeschnitten werden.

Die Luzernerstrasse in Arth im Kanton Schwyz. - Nau.ch / Simone Imhof

Im Interesse der Verkehrssicherheit und des Winterdienstes werden die Liegenschaftsbesitzer ersucht, die auf ihren privaten Grundstücken befindlichen Bäume und Sträucher so zurückzuschneiden, dass keine überhängenden Äste in das Lichtraumprofil der Strasse ragen.

Im Bereich der Strasse beträgt der freizuhaltende Luftraum über der Strasse 4,5 Meter.

Im Bereich von Geh- und Radwegen sind die Bäume bis auf eine Höhe von drei Meter zurückzuschneiden, damit auch unter der Schneelast die gesetzlich vorgeschriebene Höhe von 2,5 Meter eingehalten wird.

Liegenschaftsbesitzer trägt Verantwortung für Unfallfolgen

Der öffentliche Verkehr auf Strassen, Fusswegen und Plätzen, sowie die Strassenbeleuchtung und Sicht auf Verkehrssignale darf nicht durch hervorstehende Pflanzenteile behindert oder beeinträchtigt werden.

Es wird in diesem Zusammenhang auf Artikel 38 und Artikel 41 des Strassengesetzes vom 15. September 1999 verwiesen.

Bei Unfällen, die aufgrund von Sichtbehinderung verursacht werden, haftet der Liegenschaftsbesitzer.

Für Rückfragen kann sich die Bevölkerung an die Gemeinde Arth, Infrastruktur-Umwelt-Sicherheit, telefonisch oder per E-Mail wenden.