Au SG stimmt über Zweckverbandsvereinbarung ab
Wie die Gemeinde Au informiert, haben die Bewohner bis 14. Februar 2022 Zeit, das Referendum zur neuen Vereinbarung für den Rheintaler Binnenkanal zu ergreifen.
Die zwölf Verbandsgemeinden haben die überarbeitete Zweckverbandsvereinbarung genehmigt. Sie wird ab 6. Januar 2022 in den beteiligten Gemeinden dem fakultativen Referendum unterstellt.
Die alte Zweckverbandsvereinbarung stammt aus dem Jahr 2000. Sie wurde damals im Zuge der Gründung des Zweckverbands Rheintaler Binnenkanalunternehmen erarbeitet.
Der Zweckverband besteht aus elf Anrainergemeinden im Rheintal und der Gemeinde Sennwald im Werdenberg. Er organisiert den Unterhalt entlang des Gewässers und ist verantwortlich für den Hochwasserschutz und Revitalisierungsmassnahmen.
Die neue Vereinbarung liegt vor
In den letzten zwei Jahren wurde die 20-jährige Zweckverbandsvereinbarung überarbeitet. Nun liegt die neue Vereinbarung vor, die den aktuellen rechtlichen Gegebenheiten entspricht und die Zusammenarbeit unter den Gemeinden klar regelt.
Sämtliche Stadt- und Gemeinderäte der Verbandsgemeinden haben der überarbeiteten Fassung zugestimmt. Die öffentliche Auflage für das fakultative Referendum findet zeitlich koordiniert in allen Zweckverbandsgemeinden statt.
Am 6. Januar 2022 beginnt die Referendumsfrist in der Gemeinde Au. Sie dauert 40 Tage bis zum 14. Februar 2022. Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der entsprechenden Frist bei der Gemeinderatskanzlei Au, Kirchweg 6, 9434 Au einzureichen.
Referendumsvorlage
(Fakultatives Referendum gemäss Art. 23 Gemeindegesetz sowie den Gemeindeordnungen der Zweckverbandsgemeinden)
Gegenstand:
Vereinbarung Zweckverband «Rheintaler Binnenkanalunternehmen», Beschluss des Gemeinderates Au vom 22. November 2021.
Referendumsfrist:
6. Januar 2022 bis 14. Februar 2022 (40 Tage).
Quorum für das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens:
400 gültige Unterschriften.
Die Referendumsvorlage kann bei der jeweiligen Gemeinderatskanzlei Au bezogen oder hier heruntergeladen werden. Das Referendumsbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten (Art.19 Abs.1 RIG).
Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist bei der Gemeinderatskanzlei Au, Kirchweg 6, 9434 Au einzureichen.