Wohlen macht sich bereit für den Winter
Der Winterdienst in der Gemeinde Wohlen umfasst die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung auf allen Strassen, Trottoirs und Fusswegen in bewohnten Gebieten.
Der Winterdienst in der Gemeinde Wohlen umfasst die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung auf allen Strassen, Trottoirs und Fusswegen in bewohnten Gebieten, sofern deren Notwendigkeit ausgewiesen ist und der Zustand eine rationelle Arbeitsweise erlaubt. Die öffentlichen Parkplätze werden ebenfalls in den Winterdienst einbezogen.
Auch ausserhalb bewohnter Gebiete wird der Winterdienst ausgeführt, sofern ein öffentliches Interesse besteht (Zufahrt Reservoirs, Siedlungen, usw.). Auftrag der Gemeinde ist es, auch im Winter Strassen, Plätze und Wege, etc. mit geeigneten Mitteln möglichst gefahrlos begeh- und befahrbar zu halten. Es gilt der Grundsatz «So wenig Salz wie möglich, so viel Salz wie nötig».
Fahren und gehen Sie also stets vorsichtig. Als Fussgänger tragen Sie gutes Schuhwerk. Die Automobilisten passen die Geschwindigkeit stets der Witterung und den Sichtverhältnissen an.
Damit der Winterdienst auf dem Strassennetz der Gemeinde Wohlen möglichst reibungslos ausgeführt werden kann, bittet man um Beachtung und Einhaltung folgender Regeln:
Zurückschneiden der Sträucher und Bäume
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Gehwegen schneiden ihre Hecken, Bäume und Sträucher so zurück, dass die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer und Motorfahrzeuglenker) nicht beeinträchtigt wird. Die lichte Höhe muss bei Fahrbahnen 4.50 m und bei Gehwegen 2.50 m betragen. Hecken, Bäume und Sträucher sind auf die Grenze zurückzuschneiden.
Der Werkhof steht in der Meldepflicht für nicht zurückgeschnittene Hecken und Bäume, welche beim Winterdienst zu Sicht- und Schneeräumungsproblemen führen können. Der Werkhof hat Grundeigentümer, welche diese Bestimmungen missachten, schriftlich mittels Merkzettel zum Sträucher- und/oder Baumschnitt aufzufordern. Falls dieser Aufforderung innert Frist nicht Folge geleistet wird, sind die Schneidearbeiten durch das Personal des Werkhofs oder einen Gärtner gegen Verrechnung auszuführen.
Schnee von Privatgrund
Es kommt immer wieder vor, dass Schnee von Privatgrundstücken auf Strassen oder Trottoirs abgelagert wird. Dies beeinträchtigt den Strassenverkehr und ist nicht zulässig.
Der Schnee ist auf dem eigenen Grundstück zu lagern. Bitte türmen Sie auch keine Schneehaufen in Sichtzonen, um Hydranten und vor Kabinen (IBW, Cablecom, Swisscom) auf. Wenn Schnee und Eis von Privatgrundstücken (Vorplätzen, Einfahrten, Höfen, usw.) widerrechtlich auf öffentlichem Grund abgelagert wird und dadurch zusätzliche Räumungsarbeiten notwendig werden, wird im Wiederholungsfall den betreffenden Grundeigentümern der Mehraufwand verrechnet.
Parkierte Fahrzeuge
Wird die Durchfahrt für die Schneeräumungsfahrzeuge durch abgestellte Fahrzeuge erschwert oder verhindert, wird die Strasse erst geräumt, wenn die Hindernisse entfernt sind. Für illegal auf der Strasse abgestellte Fahrzeuge wird grundsätzlich jede Haftung abgelehnt.
Die Gemeinde Wohlen dankt für die Einhaltung dieser Regeln und wünscht allen eine schöne und unfallfreie Winterzeit.