Bundesrat will Aufsichtskompetenz des ETH Rates klarer regeln

Die Aufsichtskompetenz des ETH-Rates soll klarer geregelt werden. Dies fordert der Bundesrat.

Der Nationalrat stimmt den Änderungen beim ETH-Gesetz zu. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesrat will die Kompetenzen des ETH-Rates klarer regeln.
  • Zudem sollen Professoren auch nach der Pension weiter unterrichten dürfen.

Der Bundesrat hat heute Mittwoch die Vernehmlassung zu einer Revision des Gesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) eröffnet. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hatte empfohlen, die Aufsichtsregeln zu präzisieren.

Im ETH-Gesetz soll nun explizit festgehalten werden, wann der ETH-Rat abschliessend entscheidet, sodass die Institutionen des ETH-Bereichs keine Beschwerdemöglichkeiten ans Bundesverwaltungsgericht haben.

Aufträge erteilen

Präzisiert werden soll zudem, dass der ETH-Rat als Aufsichtsorgan einer ETH oder einer Forschungsanstalt Empfehlungen abgeben oder Aufträge erteilen kann, beispielsweise die Behebung eines festgestellten konkreten Mangels oder die Einleitung einer Administrativuntersuchung.

Dabei soll der ETH-Rat das Subsidiaritätsprinzip beachten. Er könnte aber, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, auch selber Massnahmen ergreifen. So soll er von den beiden ETH und den Forschungsanstalten Auskünfte, Berichte und Dokumente verlangen sowie Mitarbeitende befragen und Inspektionen durchführen dürfen.

Stimmrecht einschränken

Bei einer weiteren Änderung geht es um Corporate Governance. Die Leitsätze geben vor, dass die Organe von verselbständigten Einheiten grundsätzlich voneinander personell unabhängig sein sollten. Mitglieder des ETH-Rats sind jedoch auch die beiden Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten, eine Direktorin oder ein Direktor einer Forschungsanstalt sowie eine Vertretung der Hochschulversammlung.

Heute haben sie ein uneingeschränktes Stimmrecht. Das entspreche nicht den Corporate-Governance-Vorgaben des Bundes, schreibt der Bundesrat. Er schlägt nun vor, das Stimmrecht dieser Personen für bestimmte Geschäfte einzuschränken beziehungsweise deren Ausstand in Aufsichtsangelegenheiten auf Gesetzesstufe festzulegen. Diese Regelung entspreche der heute gelebten Praxis, heisst es im Vernehmlassungsbericht.

Eine weitere Änderung betrifft die Assistenzprofessorinnen und -professoren. Neu sollen mehrmalige Verlängerungen der befristeten Arbeitsverhältnisse bis zu den vorgegebenen maximal acht Jahren möglich sein.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 8. März 2019.