Parlament einigt sich beim Heimreiseverbot von Flüchtlingen

National- und Ständerat haben sich heute Mittwoch geeinigt: Ausnahmen beim Heimreiseverbot von Flüchtlingen werden gebilligt.

Das Parlament hat sich auf das Heimreiseverbot geeinigt. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Parlament hat sich auf die Auslegung des Heimreiseverbots geeinigt.
  • Flüchtlinge dürfen ausreisen, wenn sie einen dürftigen Grund haben.

National- und Ständerat haben sich auf eine Verschärfung des Heimatreiseverbots für Flüchtlinge geeinigt. Der Nationalrat hat heute Mittwoch die letzte Differenz ausgeräumt. Damit bleiben Ausnahmen vom Verbot möglich.

Die Vorlage ist nun bereit für die Schlussabstimmungen am Freitag. Künftig müssen nicht mehr die Behörden beweisen, dass eine Reise unzulässig war. Vielmehr muss der Flüchtling glaubhaft machen, dass er aufgrund eines Zwangs in den Heimatstaat reiste. Die Beweislast wird also umgekehrt. Dies entspricht im Kern dem Vorschlag des Bundesrates. Allerdings hatte der Bundesrat weitere mögliche Gründe im Gesetz verankern wollen. Diese strichen die Räte.

Dem Nationalrat genügte das zunächst nicht. Er wollte, dass die Flüchtlingseigenschaft bei Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in jedem Fall aberkannt wird. Aus Sicht des Bundesrates wäre das aber mit der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu vereinbaren gewesen. Der Ständerat beharrte denn auch darauf, dass Ausnahmen weiterhin möglich sind. Heute Mittwoch hat sich der Nationalrat mit 109 zu 66 Stimmen angeschlossen. Es geht beispielsweise um den Besuch todkranker Eltern.

Verbot auch für Nachbarstaaten

Bereits vorher hatte das Parlament beschlossen, dass auch Reisen in andere Staaten als die Heimatländer verboten werden können, insbesondere in Nachbarstaaten. Dies dann, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Reiseverbot auf diesem Weg missachtet wird.

Der Bundesrat hatte eine solche Regelung zunächst in Betracht gezogen, nach der Vernehmlassung aber darauf verzichtet. Ausnahmen vom Reiseverbot in Nachbarstaaten sollen aber möglich bleiben: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann einer Person die Reise bewilligen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, beispielsweise der Besuch schwerkranker Verwandter.

Rückkehrhilfe ohne Asylgesuch

Eine weitere Änderung betrifft die Rückkehrhilfe. Neu ist diese auch möglich für vorläufig aufgenommene Personen, die kein Asylgesuch eingereicht haben, wenn sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren. Mit der Änderung soll hauptsächlich verhindert werden, dass ein Asylgesuch nachträglich und ausschliesslich zur Erlangung der Rückkehrhilfe gestellt wird.

Andere Anpassungen des Ausländergesetzes begründete der Bundesrat mit der Rechtsprechung und der letzten Schengen-Evaluation. So darf die Administrativhaft künftig nur in einem ausschliesslich für diese Haftart vorgesehenen Gebäude erfolgen. Ausnahmen bleiben möglich.