Parlament einigt sich zu Vaterschaftsurlaub auch bei Totgeburt

Eine Frau kann in den Mutterschaftsurlaub gehen, wenn sie eine Totgeburt erleidet. Schon bald steht dies auch dem Vater zu.

Nach einer Totgeburt oder dem Tod eines Babys innerhalb der ersten zwei Lebenswochen steht nun auch dem Mann ein Vaterschaftsurlaub zu. - Unsplash

National- und Ständerat haben sich darauf geeinigt, unter welchen Umständen ein Vaterschaftsurlaub bei einer Totgeburt eines Babys gewährt werden soll. Der Nationalrat schloss sich am Mittwoch einem Vorschlag des Ständerats an.

Die eidgenössischen Räte wollen einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub dann gewähren, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt oder in den vierzehn Tagen danach stirbt. Die Zeitdauer des Vaterschaftsurlaubs läuft ab Totgeburt oder Tod.

Schon im Juni 2023 zugestimmt

Allfällig bereits bezogene Tage des Vaterschaftsurlaubs werden angerechnet. Dementsprechend hatte der Ständerat im März den Wortlaut einer Motion von Nationalrätin Greta Gysin (Grüne/TI) abgeändert.

Deshalb ging der Vorstoss noch einmal an den Nationalrat, der dem Anliegen im Grundsatz schon im Juni 2023 zugestimmt hatte. Der Bundesrat hat nach dieser Einigung den Auftrag erhalten, die Gesetzgebung entsprechend anzupassen.

Bundesrat stellte sich gegen Regelung

Wenn ein Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt, hat heute die Mutter Anrecht auf Mutterschaftsurlaub, falls die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Der Vater und seit der Einführung der «Ehe für alle» auch der andere Elternteil haben in einer solchen Situation gemäss der geltenden Gesetzgebung keinen entsprechenden Anspruch.

Diese Lücke will das Parlament schliessen. Es sei eine traumatische Erfahrung, wenn ein Kind bei der Geburt sterbe oder es tot geboren werde, sagte Kommissionssprecherin Flavia Wasserfallen (SP/BE) im März im Ständerat. Auch Väter sollten Urlaub in Anspruch nehmen können, wenn ihnen ein solches Ereignis widerfahre.

Der Bundesrat und eine Minderheit des Nationalrats waren dagegen. Der Bundesrat argumentierte, Ziel des Mutterschaftsurlaubes sei zwar auch, dass sich die Mutter um das Neugeborene kümmern und die Mutter-Kind-Beziehung aufbauen könne. Der Mutterschaftsurlaub diene aber auch dazu, dass sich die Mutter von den Anstrengungen der Schwangerschaft und der Geburt erholen könne. Aus diesem Grund rechtfertige sich eine unterschiedliche Regelung.