EuGH-Generalanwalt: Bei Schutzantrag in zweitem EU-Land Kindeswohl berücksichtigen
Geht es nach dem zuständigen Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), kann ein EU-Land einen Antrag auf internationalen Schutz nicht automatisch deshalb ablehnen, weil der Antragsteller schon in einem anderen Land als Flüchtling anerkannt ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Schlussanträge zu Syrer in Österreich und Belgien.
Wenn Kinder im Spiel seien, müsse dies berücksichtigt werden, erklärte Generalanwalt Priit Pikamäe am Donnerstag in Luxemburg in seinen Schlussanträgen. Es ging um einen Syrer, der von Österreich nach Belgien zog. (Az. C-483/2)
Er war in Österreich als Flüchtling anerkannt, seine minderjährige Tochter hatte jedoch in Belgien subsidiären Schutz. Darum beantragte der Vater ebenfalls dort internationalen Schutz. Die belgischen Behörden wiesen seinen Antrag jedoch ab, weil er schon in Österreich Schutz geniesse. Dagegen zog der Syrer in Belgien vor Gericht.
In einer solchen Lage müsse geprüft werden, ob das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens oder das Kindeswohl in Gefahr seien, erklärte der Generalanwalt. Sei dies der Fall, müssten die nationalen Behörden den Antrag auf internationalen Schutz prüfen. Allein die Tatsache, dass ein Familienmitglied bereits Schutz geniesse, genüge aber nicht für die Anerkennung.
Der Gerichtshof muss sich bei seiner Entscheidung nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, orientiert sich aber oft daran. Ein Urteilstermin wurde noch nicht veröffentlicht.