Die Gemeinde informiert
Der Gemeinderat informiert über die Hundetaxe und die Zinsregelung 2019 für Kantons- und Gemeindesteuern.

Hundetaxe 2019
Gestützt auf § 16 des Hundegesetzes ist für jeden mehr als drei Monate alten, in Dottikon gehaltenen Hund, eine jährliche Hundetaxe von CHF 120.00 zu entrichten. Die Hundetaxe wird den Hundehalterinnen und Hundehalter Anfang Mai 2019 in Rechnung gestellt.
Anmeldung
Alle Hunde im Alter ab 3 Monaten sind meldepflichtig. Hundehalter, welche einen neuen Hund halten, sind aufgefordert, den Hund bei den Einwohnerdiensten Dottikon anzumelden. Dabei müssen gemäss § 7 Abs. 2 des Hundegesetzes Kopien von folgenden Dokumenten eingereicht werden:
• Hundeausweis (Kreditkartenformat, Aussteller: AMICUS) oder Heimtierpass
• Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden
• Halteberechtigung für einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential
Befreiung von der Hundetaxe
Von der Hundetaxe befreit sind Sanitäts-, Blindenführ-, Behinderten-, Schweiss- und Diensthunde mit entsprechendem Ausweis (gemäss § 22 der Hundeverordnung).
Die Hunde müssen aber dennoch registriert werden. Halterinnen und Halter solcher Hunde sind von der Bezahlung der Hundetaxe befreit, melden dies jedoch den Einwohnerdiensten, unter Beilage einer Kopie des entsprechenden Ausweises.
Abmeldung Ihres Hundes
Sollte Ihr Hund verstorben sein oder hat ein Besitzerwechsel stattgefunden, so melden Sie dies bitte bis 30. April 2019 den Einwohnerdiensten Dottikon. So kann eine entsprechende Mutation im Hunderegister vorgenommen werden und Ihnen wird nicht unnötig eine Rechnung zugestellt. Besten Dank für Ihre Mithilfe.
Kantons- und Gemeindesteuern – Zinsregelung 2019
Profitieren Sie mit flexiblen Zahlungsmöglichkeiten von einem bescheidenen Vergütungszins und ersparen Sie sich unnötige Verzugszinsen nach zu späten Zahlungen.
1. Wofür erhalte ich Vergütungszins?
Für jede Zahlung, welche Sie vor dem 31. Oktober für die aktuellen Steuern leisten, erhalten Sie Vergütungszins von 0.1 %. Auch mit Vorauszahlungen in Raten können Sie von diesem Zins profitieren. Die Zinsberechnung erfolgt ab dem Datum des Zahlungseingangs bis zum 31. Oktober.
2. Gutschrift der Zinsen
Die Vergütungszinsen werden per 31. Oktober des Steuerjahres dem Steuerkonto gutgeschrieben. Später anfallende Vergütungszinsen werden mit der definitiven Rechnung abgerechnet.
3. Vergütungszins für Vorauszahlungen
Diesen Zins gibt es für alle Einzahlungen vor dem 31. Oktober bis zur Höhe der definitiven Steuerrechnung. Dieser Vergütungszins ist steuerfrei.
4. Vergütungszins für Überzahlungen
Für alle geleisteten Zahlungen, welche den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen (Überzahlungen), wird vom Zahlungseingang bis zur Rückzahlung ebenfalls ein Vergütungszins gewährt. Vergütungszinsen für Überzahlungen gelten als steuerbares Einkommen.
5. Verwendung der Einzahlungsscheine 2019
Bitte verwenden Sie für die Bezahlung der Steuern 2019 nur die Ihnen zugestellten Einzahlungsscheine. Aufgrund der vorgegebenen Referenz-Nummer wird Ihre Zahlung direkt Ihrem Steuerkonto 2019 gutgeschrieben. Reichen die zugestellten Einzahlungsscheine nicht aus, können Sie bei der Abteilung Finanzen Dottikon I Hägglingen, 056 616 61 10 oder via Mail: [email protected] zusätzliche Einzahlungsscheine bestellen.
6. Ist Ihre provisorische Rechnung zu hoch oder zu niedrig?
Kontaktieren Sie bitte die Abteilung Steuern Hägglingen I Dottikon, 056 616 60 22 oder via Mail: [email protected] und beantragen Sie eine Anpassung Ihrer provisorischen Rechnung.
7. Bis wann sind die provisorischen Steuern 2019 zu zahlen?
Die provisorischen Steuern 2019 sind bis am 31. Oktober 2019 zu bezahlen. Für Ausstände wird ab 1. November 2019 ein Verzugszins von 5.1 % in Rechnung gestellt und es können rechtliche Inkassomassnahmen eingeleitet werden.