Stadtrat regelt Verleih von «Free-Floating»-Zweiradfahrzeugen

Stadt Zürich
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Zürich,

Der kommerzielle Verleih von Zweiradfahrzeugen ohne fixe Standorte in der Stadt Zürich boomt. Der Stadtrat führt eine Bewilligungs- und Gebührenpflicht ein, um das Angebot zu regulieren.

Parkierte Fahrräder. (Symbolbild)
Parkierte Fahrräder. (Symbolbild) - Nau.ch

Der stationslose Fahrrad-, Motorfahrrad- und Motorradverleih – sogenanntes «Free-Floating» – ist völlig standortungebunden und darf keine fixen Standplätze auf öffentlichem Grund beanspruchen. Für den Verleih von «Free-Floating»-Zweiradfahrzeugen bestanden bisher keine Regelungen. In jüngster Zeit ist die Anzahl aller Zweirad-Verleihfahrzeuge (Fahrräder, E-Bikes, E- Trottinette und E-Scooter) im öffentlichen Raum gestiegen.

Gerade an zentralen Lagen in der Stadt Zürich werden insbesondere Passantinnen und Pas-santen bei der Nutzung des öffentlichen Grunds beeinträchtigt. Dies haben die Erfahrungen vor allem während den Sommermonaten in den Jahren 2017 und 2018 gezeigt. Nicht nur das längerdauernde Parkieren im öffentlichen Raum, sondern auch das Auf- und Abladen der Zweirad-Verleihfahrzeuge benötigt Platz. Hinzu kommt, dass viele verschiedene Verleihanbietende mit immer neuartigeren und auch grösseren Fahrzeugen in den Markt drängen, beispielsweise Velorikschas, Cargo-Velos und motorisierte Rollstühle mit mehr als zwei Rädern.

Der Stadtrat möchte verhindern, dass der öffentliche Grund übermässig mit solchen Verleihfahrzeugen vollgestellt wird. Für den «Free-Floating»-Zweiradverleih führt er deshalb eine Bewilligungs- und Gebührenpflicht ein. Dafür braucht es eine Änderung der Benutzungsord-nung (AS 551.210), in der die Nutzung des öffentlichen Grundes geregelt ist, und der Benut-zungsgebührenordnung (AS 551.211).

Wichtigste Änderungen

Die Änderungen der Benutzungsordnung betreffen vor allem folgende Punkte:

− Verleihanbietende benötigen bei insgesamt mehr als 30 Fahrzeugen mit 2 Rädern beziehungsweise 3 Fahrzeugen mit mehr als 2 Rädern eine Bewilligung des Sicherheitsdepartements. Kleinstanbietende mit weniger Fahrzeugen unterliegen somit keiner Bewilligungspflicht.

− Die Fahrzeuge dürfen nicht ausschliesslich zu Werbezwecken gebraucht werden.

− Die Fahrzeuge müssen stets in einem betriebsbereiten, fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand gehalten werden.

− Die Verleihanbietenden müssen dafür sorgen, dass vorschriftswidrig oder über der bewilligten Anzahl abgestellte Fahrzeuge innert 24 Stunden vom öffentlichen Grund entfernt werden. Nicht betriebsbereite oder verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge sind umgehend zu entfernen.

Die Gebührenregelung sieht unter anderem vor, dass ab dem 31. Fahrzeug eines Verleihanbietenden mit 2 Rädern bzw. ab dem 4. Fahrzeug mit mehr als 2 Rädern eine Benutzungsgebühr erhoben wird. Diese beträgt 10 Franken pro Fahrzeug und Monat. Für grössere, breitere oder längere Fahrzeuge verdoppelt sich die Benutzungsgebühr.

Für den Verleih von Zweiradfahrzeugen, die an festen Standorten deponiert werden müssen, fand eine öffentliche Ausschreibung statt. Den Zuschlag erhielt die Publibike AG.

Die Änderungen für den stationslosen Zweiradverleih treten am 1. April 2019 in Kraft.

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