Leinenpflicht für Hunde

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Seit 1. April 2018 gilt die sog. Brut- und Setzzeit der einheimischen Vögel und Säugetiere. Um die Störungen für unsere Wildtiere gering zu halten, werden die Hundehaltenden in dieser Zeit gebeten, der kantonalen Leinenpflicht nachzukommen. Sie gilt vom 1. April bis 31. Juli im Wald und an Waldrändern.

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Hunde benötigen Auslauf. Doch auch ein gut erzogener Hund bleibt in seiner Natur ein Jäger. So kommt es immer wieder vor, dass Hunde im Wald oder in Waldesnähe Fährte aufnehmen und ihrem Jagdtrieb folgen. Für Jungtiere von Wildtieren kann das schnell tödlich enden. Auch für allenfalls noch trächtige Muttertiere kann der zusätzliche Stress ernsthafte Folgen haben. Für viele Wildtiere sind zudem Wiesen und Hecken im Offenland wichtige Orte, um ihren Nach­wuchs aufzuziehen. Auch dort sollten Hundehaltende verantwortungsvoll sein und dafür sor­gen, dass die Jungtiere nicht durch stöbernde oder jagende Hunde gestört werden. Die Behör­den bitten deshalb um die Unterstützung der Hundehalterinnen und Hundehalter und erinnern diese an die stets zwischen 1. April und Ende Juli geltende Leinenpflicht. In Wildruhe­gebieten ist eine ganzjährige Leinenpflicht vereinbart. Sie ist im kantonalen Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) festgeschrieben. Einzelne Gemein­den haben ergänzende Bestimmungen.

Jungtiere nicht berühren!

Es kommt vor, dass Jungtiere wie Rehkitze oder junge Vögel alleine angetroffen werden. Doch sind sie in den seltensten Fällen verwaist. Häufig haben die Elterntiere ihre Jungen nur kurz verlassen oder halten sich nicht sichtbar in der Nähe auf. Sie sollten deswegen keinesfalls berührt und unbedingt vor Ort belassen werden. Es sollte gebührender Abstand gehalten werden, um die Tiere nicht zu verängstigen. Im Zweifelsfall sollte der lokale Jagdaufseher informiert werden. Den Kontakt erhalten sie über die jeweilige Gemeindeverwaltung.

-Mitteilung der Gemeinde Bottmingen (vas)

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