159 Parkverstösse rechtfertigen Entzug der Fahrerlaubnis
Chronischer Parkplatzmangel führt zu viel Frust im Alltag von Autofahrern. Zu viele Knöllchen ansammeln ist aber auch keine Lösung. Denn eine grosse Zahl von Parkverstössen kann sogar die Fahrerlaubnis kosten.
Ein Autofahrer, der innerhalb eines Jahres mehr als 150 Parkverstösse begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet und ihm kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil (Az. VG 4 K 456/21).
Es wies damit die Klage des Mannes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zurück. Laut Gericht erfuhr das Amt im Juli 2021, dass gegen den Mann innerhalb eines Jahres 174 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten geführt wurden.
Darunter waren 159 Parkverstösse und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Nach Anhörung des Klägers entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte er ein, die Verstösse mit drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.
Mangelnde Eignung des Klägers
Das Verwaltungsgericht liess dies nicht gelten. Zu Recht sei die Behörde von mangelnder Eignung des Klägers ausgegangen. Zwar hätten Bagatellverstösse im Strassenverkehr bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben.
Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer «offensichtlich nicht willens» sei, im Interesse eines geordneten Verkehrs bestimmte Vorschriften zu beachten. Hier begründe bereits die Anzahl der Verstösse, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des Klägers.
Es komme auch nicht darauf an, ob womöglich Familienangehörige für die Verstösse verantwortlich seien. Wer durch zahlreiche ihm zugehende Bussgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstiessen, und dagegen nichts unternehme, zeige «charakterliche Mängel». Diese wiesen ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer aus.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.