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Abhängen von Präsidentenporträt muss keine Straftat sein
Das Abhängen eines Porträts von Frankreichs Präsidenten Emmanuel Macron bei einer Protestaktion von Umweltschützern in einem Rathaus fällt möglicherweise unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Das Kassationsgericht in Paris trug einem unteren Gericht am Mittwoch auf, eine vorangegangene Verurteilung der Umweltschützer wegen bandenmässigen Diebstahls zu prüfen. Das Berufungsgericht solle klären, ob eine Verurteilung der Klimaaktivisten wirklich notwendig sei, oder ob dadurch nicht die Meinungsfreiheit zu sehr eingeschränkt werde. Die Demonstranten hatten das Porträt abgehängt und mitgenommen und an seiner Stelle ein Schild aufgehängt mit der Aufschrift: «Sozialer Notstand und Klimanotstand, wo ist Macron?»
Das Wichtigste in Kürze
- Das Berufungsgericht hatte sich darauf bezogen, dass die Meinungsfreiheit niemals eine Straftat rechtfertigen könne.
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Dem Kassationsgericht war diese Sichtweise zu pauschal. Es führte aus, dass es unter besonderen Umständen zu einer Beschneidung der von der europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Meinungsfreiheit führen könne, wenn das Verhalten eines Einzelnen kriminalisiert und bestraft werde. Das Berufungsgericht solle den konkreten Fall erneut bewerten.
Keinen Erfolg hatten zwei weitere wegen Porträt-Abhäng-Aktionen verurteilte Umweltgruppen, die sich auf einen durch die Klimakrise ausgelösten Notstand beriefen. Das Kassationsgericht urteilte, dass die Wegnahme der Porträts kein geeignetes Mittel sei, dem Klimawandel entgegenzutreten. Der Begriff der Notlage lasse sich nicht derart weit auslegen.
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