Arbeitgeber darf nicht zehnjährige Ehe für Witwenrente voraussetzen
Arbeitgeber dürfen eine Hinterbliebenenversorgung nicht von einem zehnjährigen bestand der Ehe abhängig machen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bundesarbeitsgericht verwirft «Ehedauerklausel».
Eine derart lange Wartezeit benachteilige betroffene Arbeitnehmer unangemessen und sei daher unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag. (Az: 3 AZR 150/18)
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer 2011 geheiratet, er starb 2015. Die Versorgungsordnung sah eine Hinterbliebenenversorgung erst nach zehn Ehejahren vor. Mit ihrer Klage machte die Witwe unter anderem geltend, die «Ehedauerklausel» benachteilige sie unzulässig. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht. Es sprach der Witwe die Hinterbliebenenversorgung zu.
Wenn ein Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zusage, gehe das Gesetz davon aus, dass der Ehepartner mit abgesichert ist. Hiervon wichen die vom Arbeitgeber gewählten zehn Jahre zu stark ab. Es handle sich um eine «willkürlich gegriffene Zeitspanne ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis», rügten die Erfurter Richter.
Zulässig seien nur «angemessene» Einschränkungen, um Missbrauch zu vermeiden. Welche Wartezeit angemessen wäre, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.