Ein Arbeitszeugnis darf nicht in Tabellenform wie ein Schulzeugnis aussehen.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesarbeitsgericht: Nur Fliesstext ermöglicht ausreichende Differenzierungen .
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Arbeitnehmer können vielmehr auf einem im Fliesstext formulierten Arbeitszeugnis bestehen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. (Az: 9 AZR 262/20)

Es gab damit der Klage eines Elektrikers aus Westfalen im Grundsatz statt. 2018 hatte er seinen Arbeitsplatz selbst gekündigt. Das Arbeitszeugnis seines bisherigen Arbeitgebers war nach einer Einleitung wie ein Schulzeugnis als Tabelle gefasst. Verschiedenste Punkte wie Kenntnisse, Motivation und Arbeitsqualität wurden mit Schulnoten bewertet.

Wie nun das BAG entschied, wird dadurch der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein «qualifiziertes Arbeitszeugnis» nicht erfüllt. Ein solches Zeugnis müsse «individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnitten» sein. Dies erfordere «individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen», wie sie nur in einem Fliesstext möglich seien.

Zur Begründung betonten die Erfurter Richter, dass in einer Bewertungstabelle die verschiedenen Punkte gleichrangig nebeneinanderstehen. Die Zeugnisbewertung müsse sich aber auf die konkrete Tätigkeit beziehen. Die hierfür prägenden Merkmale verlören in einer Tabelle ihre Bedeutung.

Insgesamt habe eine Notentabelle «nur geringe Aussagekraft», befanden die obersten Arbeitsrichter. «Besondere Eigenschaften, Kenntnisse oder Fähigkeiten, die den Arbeitnehmer für neue Arbeitgeber interessant machen könnten, lassen sich daraus nicht ableiten.» Zudem erwecke die Notentabelle «den unzutreffenden Eindruck einer besonders differenzierten, präzisen und objektiven Beurteilung», obwohl es sich letztlich um subjektive Einschätzungen handele.

Im Streitfall soll nun das Landesarbeitsgericht Hamm über die Formulierung eines Fliesstext-Zeugnisses entscheiden.

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