Meitli (13) missbraucht: Darum durften alle 8 Verdächtigen gehen
In Köln (D) sollen acht junge Männer ein Mädchen (13) in einer Badi missbraucht haben. Warum durften die mutmasslichen Täter nach der Einvernahme wieder gehen?
Das Wichtigste in Kürze
- Ein 13-jähriges Mädchen wurde in einem Kölner Schwimmbad bedrängt und sexuell missbraucht.
- Verdächtigt sind acht junge Männer, sie wurden erkennungsdienstlich behandelt.
- Anschliessend durften sie jedoch nach Hause – warum?
Am Sonntag sollen acht junge Männer (16 bis 26) ein 13-jähriges Mädchen in einer Badi in Köln (D) missbraucht haben. Den mutmasslichen Tätern wird unter anderem vorgeworfen, dass sie das Mädchen in einem Becken umringt, bedrängt und hochgeworfen haben sollen.
Als Haupttatverdächtiger gilt laut der Polizei derzeit ein 16-Jähriger, der dem Mädchen in die Bikinihose gegriffen haben soll. Beim anschliessenden Polizeieinsatz wurden alle acht Verdächtigen erkennungsdienstlich behandelt, doch sie durften anschliessend wieder gehen.
Die «Bild»-Zeitung hat bei einem Polizeisprecher um eine Erklärung für diese Praxis nachgefragt. «In einem solchen Fall wird geprüft, ob Haftgründe vorliegen», heisst es. Als Haftgründe gelten demnach Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr.
Fluchtgefahr könne auftreten, wenn ein Verdächtiger keine engen sozialen Bindungen hat, die ihn daran hindern könnten, sich der Verhaftung zu entziehen.
Auch eine Verdunkelungsgefahr muss ausgeschlossen werden. Diese trete auf, wenn es eine Möglichkeit gebe, dass Verdächtige versuchen könnten, das Opfer zu beeinflussen, um sie beispielsweise durch Drohungen von einer Aussage abzuhalten. Dies schliesst auch das Entfernen von Beweismitteln mit ein, wie der Sprecher erklärte.
Als dritter Haftgrund gilt die Wiederholungsgefahr. Dies treffe zu, wenn Verdächtige bereits in der Vergangenheit ähnliche Straftaten begangen hätten, wie sie ihnen nun vorgeworfen werde. Bei Sexualdelikten kann die Wiederholungsgefahr laut Staatsanwaltschaft schon bei einer vorgeworfenen Tat bestehen.
Sind alle diese drei Gründe ausgeschlossen, gehen die Ermittler davon aus, dass sich Verdächtige dem Verfahren (bis zum möglichen Gerichtstermin) stellen. Laut der «Bild» liegt für keinen der acht Verdächtigen ein ausreichender Haftgrund vor.
Dringender Tatverdacht für U-Haft nötig
Neben den Haftgründen legt Paragraf 112 der deutschen Strafprozessordnung fest, dass ein dringender Tatverdacht bestehen muss, um Beschuldigte in Untersuchungshaft zu nehmen.
Diese Massnahme darf ebenfalls nicht angewendet werden, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis zur zu erwartenden Strafe steht. Mit anderen Worten, Verdächtige dürfen nicht übermässig lange in Untersuchungshaft gehalten werden.
Kölns Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer erklärt den Zweck der Untersuchungshaft in dem Bericht: «Sie soll sicherstellen, dass es zur Hauptverhandlung kommt. Sie ist keine vorweggenommene Verbüssung einer Freiheitsstrafe.» In anderen Worten: Beschuldigte kommen nur in U-Haft, damit sichergestellt ist, dass sie am Ende vor Gericht erscheinen.
Weiter könne auch die Schwere der im Raum stehenden Strafe entscheidend sein. Laut Rechtsprechung werde ab einer möglichen Haftstrafe von mehr als fünf Jahren ausgegangen, dass die Fluchtgefahr so hoch ist, dass eine U-Haft nötig ist.