Wer mit dem Zug in den Urlaub reist, muss oft zwei oder mehr Bahnunternehmen nutzen. Das kann kompliziert werden, wenn es rechtlichen Ärger gibt.
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Mit dem Zug ins nächste Land: Bei der Buchung von Fernzugtickets ausländischer Bahngesellschaften zusammen mit der Deutschen Bahn gelten oft unterschiedliche Nutzungsbedingungen. - Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Wer mit Fernzügen in verschiedenen europäischen Ländern unterwegs ist, reist dabei nicht nur mit der Deutschen Bahn, sondern auch mit den jeweiligen Bahngesellschaften der anderen Länder. Doch wer von der Deutschen Bahn etwa in einen Zug der französischen SNCF oder der österreichischen ÖBB umsteigt, sollte beim Buchen einiges beachten.

Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin. Denn selbst wenn sie die Tickets zusammen beim selben Anbieter gekauft haben, gelten sie nicht automatisch als sogenannte Durchgangsfahrkarte. Bei einer Durchgangsfahrkarte stehen den Reisenden Erstattungsansprüche für die gesamte Reise zu. Würden sie also wegen einer Verspätung eines Zuges ihren Anschluss verpassen, stünde ihnen eine Entschädigung dafür zu.

Getrennte Beförderungsverträge

Doch laut EVZ schliessen die Buchungsplattformen in der Realität diese Haftung in ihren Verträgen oft aus. Stattdessen werde darauf hingewiesen, dass getrennte Beförderungsverträge geschlossen werden. Damit haben Fahrgäste keine Ansprüche bei verpassten Anschlüssen. Ihnen steht aber eine Hotelübernachtung zu, sollte eine Weiterreise am selben Tag nicht mehr möglich sein.

Mit Blick auf die Durchgangsfahrkarte sprechen Verbraucherschützer von einem Schlupfloch. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte schon vergangenes Jahr bei der Neufassung der EU-Verordnung zu den Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr darauf hingewiesen, dass Anbieter einfach getrennte Beförderungsverträge abschlössen.

Ähnliches gilt übrigens auch, wenn Sie wegen einer Zugverspätung ihren Flug verpassen. Auch hier übernimmt die Bahn keine Haftung. Und selbst bei Pauschalreisen muss die Zugreise explizit ein Teil des Gesamtangebots sein, um Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen zu können.

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