Basler Aushilfskraft (18) darf kein Kopftuch tragen
Einer Aushilfskraft wurde das Tragen ihres Kopftuchs verboten. Der Ladenbesitzer befürchtet, Kunden zu verlieren. Dann ist sie den Job los.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Baselbieter Ladenbesitzer verbietet einer Aushilfskraft das Tragen des Kopftuchs.
- Er befürchtet, dadurch Kunden – und auch Umsatz – zu verlieren.
- Der Laden steht nicht alleine da: Auch bei Coop sind Kopftücher an der Kasse Tabu.
In einem Basler Geschäft will eine 18-jährige Schülerin bei ihrem Aushilfsjob einen Hidschab tragen. Das Kopftuch bedeckt nur die Haare und das Gesicht kann gesehen werden. Dabei kommt es zu einem Streit mit ihrem Chef. Wegen des Kopftuchs hat er Angst Kunden zu verlieren.
Im Juli begann die Schülerin ihren Job. Erst im Oktober entschied sie sich künftig einen Hidschab zu tragen. Gegenüber der «Basler Zeitung» sagte sie: «Ich wollte das schon lange tun». «Ich wollte keine autoritäre Person fragen, ob ich das darf», deshalb wusste niemand von ihrer Entscheidung.
Sie will «Religion frei ausleben»
Zum ersten Mal trägt sie das Kopftuch am Arbeitsplatz an einem Tag im Oktober. Am Folgetag schreibt ihr der Chef auf Whatsapp – und verbietet das Tragen des Kopftuchs. «Was du privat tust, geht mich nichts an», heisst es im Chatverlauf, welcher der Zeitung vorliegt. «Aber im Geschäft finde ich das nicht gut.»
Die Schülerin fühlt sich diskriminiert und antwortet: «Ich möchte meine Religion gern so ausleben, wie ich es möchte.»
Ihr Chef schickt wiederum einen Zeitungsartikel zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dieser verfügte im letzten Jahr, dass das Tragen eines Kopftuchs im Job verboten werden kann, sofern eine Rechtfertigung dafür vorliegt.
Die junge Frau will sich den Hidschab aber nicht verbieten lassen und droht mit der Kündigung. Da keine Einigung erfolgt, wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Beschwerden von Kunden und Mitarbeiterin
Er selbst habe kein Problem mit dem Kopftuch, sagt der Ladenbesitzer gegenüber der Zeitung. Allerdings hätten sich die Kunden und eine langjährige Mitarbeiterin daran gestört. Er befürchtete, dadurch 10 bis 20 Prozent des Umsatzes zu verlieren.
Arbeitsrechtlich gesehen sei dies immer ein Abwägen zwischen den Interessen des Betriebs und der betroffenen Personen. Dies sagt Kurt Pärli, Professor für Soziales Privatrecht an der Universität Basel, gegenüber der «BAZ». «Es sind Konstellationen denkbar, in denen Mitarbeitende ihren Vorgesetzten informieren müssen, wenn sie ein Kopftuch tragen wollen.»
Insbesondere dann, wenn Konflikte mit Mitarbeitenden oder Kunden entstehen können. In solchen Umständen gebiete die arbeitsrechtliche Treuepflicht, über die Absicht, ein Kopftuch zu tragen, zu informieren. Im vorliegenden Fall würde dies wohl kaum zutreffen, so der Experte.
Der Basler Ladenbesitzer steht aber nicht alleine da. Auf Anfrage von Nau.ch schreibt etwa der Detailhandel-Riese «Coop»: «Im Verkauf sind Kopfbedeckungen generell nicht erlaubt, da diese nicht zur Verkaufsuniform gehören.»
Anders sieht es bei Aldi aus: «Wir dulden keine Form von Diskriminierung. Für uns ist es somit selbstverständlich, dass unsere Mitarbeitenden aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch tragen dürfen.»