Bundesrat wertet Nichtanerkennung der Börse als Diskriminierung
Seit Juli anerkennt die EU die Schweizer Börsenregulierung nicht mehr als gleichwertig. Der Bundesrat wertet dies als diskriminierend.
Das Wichtigste in Kürze
- Die EU anerkennt seit Juli die Schweizer Börse nicht mehr als gleichwertig.
- Der Bundesrat wertet die Nichtanerkennung der Börse als Diskriminierung.
Solange die EU die Schweizer Börsenregulierung nicht als gleichwertig anerkennt, wird kein Geld aus der zweiten Kohäsionsmilliarde in die EU-Staaten fliessen. Das macht der Bundesrat in seiner Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss klar.
Das Parlament wird in der kommenden Wintersession die letzten Differenzen zur Kohäsionsmilliarde beraten und in der Schlussabstimmung darüber befinden.
Beide Räte haben bereits einer Bedingung zugestimmt: Die Schweiz soll nur dann eine weitere Kohäsionsmilliarde an die EU zahlen, wenn diese auf diskriminierende Massnahmen verzichtet. Andernfalls soll der Bundesrat keine Verpflichtungen auf der Grundlage des Rahmenkredits eingehen.
Klar Position beziehen
Bei der Formulierung der Bedingung stand die Börsenäquivalenz im Zentrum. Das damals drohende Szenario ist inzwischen eingetreten: Seit Juli anerkennt die EU die Schweizer Börsenregulierung nicht mehr als gleichwertig.
CVP-Nationalrat Gerhard Pfister (ZG) wollte nun vor der Schlussabstimmung im Parlament sicherstellen, dass der Bundesrat damit die Bedingung des Parlaments als nicht erfüllt betrachtet. Er forderte ihn in einem Vorstoss dazu auf, «unmissverständlich» Position zu beziehen, wie er «diskriminierende Massnahmen» verstehe.
Als Diskriminierung zu werten
In seiner am Donnerstag veröffentlichten Antwort bestätigt der Bundesrat, was er bereits in der Kommission kommuniziert hatte: Die Weigerung der EU, die Börsenäquivalenz zu verlängern, sei aus seiner Sicht als diskriminierende Massnahme zu werten, schreibt er.
Es gebe gute Gründe, dass sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der WTO darstellen könnte. Ob die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens angezeigt sei, habe er aber noch nicht entschieden.
Nicht als diskriminierend qualifiziert werden könnten laut dem Bundesrat dagegen Massnahmen wie die Verweigerung der Aktualisierung bilateraler Abkommen oder des Abschlusses neuer Abkommen.
Kein allgemeines Verbot
In den Beziehungen zwischen Staaten gebe es kein allgemeines Diskriminierungsverbot, schreibt der Bundesrat. Ein solches müsse vielmehr in einer spezifischen völkerrechtlichen Norm vorgesehen werden.
Daher könne sich die Schweiz auch in ihren Beziehungen mit der EU nicht auf ein allgemeines Diskriminierungsverbot berufen. Sie könne dort eine Diskriminierung geltend machen, wo ein spezifisches Verbot verletzt werde. Dieses Kriterium wäre für ihn wegleitend bei der Auslegung der Bedingung.
Bilaterale Abkommen nötig
Weiter erklärt der Bundesrat, dass die Schweiz erst dann rechtliche Verpflichtungen zur Kohäsionsmilliarde eingehen würde, wenn sie mit den Partnerländern bilaterale Abkommen abschliessen würde. Vor der Unterzeichnung solcher Abschlüsse müsste beurteilt werden, ob eine diskriminierende Massnahme der EU vorliege.
Falls ja, würde er die Abkommen nicht unterzeichnen. Daneben würde er beim Entscheid auch den allgemeinen europapolitischen Kontext berücksichtigen und die parlamentarischen Kommissionen konsultieren.