ETH Professorin wehrt sich gegen Vorwürfe

Patricia Shams
Patricia Shams

Zürich,

Die ETH Zürich hat ein Entlassungsverfahren gegen eine Astronomieprofessorin eingeleitet. Über ihren Anwalt nimmt sie jetzt Stellung dazu.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Professorin der ETH Zürich soll entlassen werden.
  • Die Untersuchung stellte ein «pflichtwidriges Verhalten» fest.
  • Die Professorin will sich laut Anwalt gegen die Entlassung wehren.

Eine ETH-Professorin des ehemaligen Instituts für Astronomie soll jahrelang Doktoranden gemobbt haben. Jetzt soll sie entlassen werden, wie die ETH heute Mittwoch bekannt gab.

«Der Untersuchungsbericht belegt, dass es sich um inakzeptables Verhalten handelt, das wir nicht tolerieren», wird ETH-Präsident Lino Guzzella in einer Mitteilung zitiert. Jetzt nimmt die Professorin über ihren Anwalt Stellung.

M.C.* sei das Opfer einer rachsüchtigen Doktorandin geworden, zitiert «20 Minuten» aus der Mitteilung. Der ETH-Rat habe sich bei der Auseinandersetzung instrumentalisieren lassen, heisst es demnach weiter. 

Professorin will sich gegen Entlassung wehren

Die Professorin habe seit ihrer Berufung im Jahr 2002 bis Ende 2016 klaglos gearbeitet und geforscht und gehöre zu den weltweit führenden Astronomen im Bereich beobachtender Astronomie. «Sie wurde im Januar und Februar 2017 das Opfer einer Gruppe von Mitarbeitenden, die sie in mehreren sogenannten Testimonials anschwärzten», schreibt ihr Anwalt.

Diese seien innerhalb der ETH breit gestreut und nur vor seiner Mandantin geheim gehalten worden. Es sei ausserdem bemerkenswert, dass die ETH Zürich in anderen Fällen, in denen Studierende und Mitarbeitende weit gravierendere Beschwerden gegen (männliche) Professoren erhoben haben, die auch aktenkundig sind, es nicht für nötig befunden hat, auch nur annähernd vergleichbar massive Massnahmen zu ergreifen.»

Er kündigt zudem an, dass sich seine Mandantin wehren werden: «M.C.* wird sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine Entlassung wehren, die auf einer derart ungenügenden und einseitigen Tatsachengrundlage in Betracht gezogen wird.»

* Name der Redaktion bekannt

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